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Übersicht über die liechtensteinische Aktiengesellschaft (AG)

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Die AG ist eine der in der liechtensteinischen Praxis bevorzugten Gesellschaftsformen. Sie ist eine kapitalbezogene Verbandsperson, die in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Die AG weist ein in bestimmter Höhe festgesetztes, in Teilsummen (Aktien) zerlegtes Grundkapital auf.

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Der allgemeine Teil der Verbandspersonen ist in Art. 106 – 245 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt. Das Aktienrecht wird in den Art. 261 – 366 PGR behandelt.

 

Die wichtigsten Punkte zur AG können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Zur Gründung sind mindestens 2 Aktionäre erforderlich. Die AG kann jedoch unmittelbar nach dem Gründungsakt alle Aktien in der Hand einer Person vereinen (Einmann-AG). Die Gründer können juristische oder natürliche Personen unabhängig von ihrem Sitz bzw. Wohnort oder ihrer Nationalität sein.
  • Es besteht grundsätzlich freie Firmenwahl, jedoch ist der Firmenzusatz «Aktiengesellschaft» oder die Abkürzung «AG» zwingend.
  • Die AG wird durch die Errichtungsurkunde und die Statuten errichtet. Die AG erhält die Rechtspersönlichkeit jedoch erst durch die Eintragung ins Handelsregister.
  • Das Mindestkapital beträgt CHF/EUR/USD 50’000. Es kann in bar oder in Sachwerten aufgebracht werden und muss zur Gänze liberiert sein.
  • Das Kapital der AG ist in Aktien zerlegt. Diese Aktien können als Inhaber- oder als Namenaktien ausgestaltet sein. Inhaberaktien sind frei übertragbar, wobei Namenaktien im Aktienbuch eingetragen werden und die Übertragbarkeit beschränkt werden kann.
  • Der Zweck der AG kann wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich sein.
  • Die Haftung der Aktionäre ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und am Liquidationsergebnis.
  • Die zwingenden Organe sind: Generalversammlung, Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
  • Die Generalversammlung ist das oberste Organ und muss mindestens 1x im Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres zur Abnahme der Jahresrechnung und Erledigung der weiteren gesetzlichen und statuarischen Pflichten einberufen werden.
  • Der Verwaltungsrat leitet und führt die Geschäfte der AG, sofern er die Geschäftsführung nicht delegiert hat.
  • Die Revisionsstelle prüft den Jahresabschluss und erstattet einen Bericht an die Generalversammlung. Bei kleinen AGs kann die Prüfung durch zugelassene Revisoren oder bewilligte Treuhänder erfolgen. Bei mittelgrossen, grossen sowie an der EWR-Börse kotierten AGs muss die Prüfung durch zugelassene Revisoren erfolgen.
  • Die AG muss jedes Jahr eine ordnungsgemässe Rechnungslegung führen. Diese muss je nach Grössenklasse umfangreicher und detaillierter sein. Es wird zwischen kleinen, mittelgrossen und grossen Gesellschaften unterschieden, wobei als Abgrenzungskriterien die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die Anzahl der Arbeitnehmer dienen.
  • Die AG muss jährlich einen Geschäftsbericht erstellen. Dazu gehören die Jahresrechnung und der Jahresbericht, den kleine AGs nicht erstellen müssen. Die Jahresrechnung kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache und in Schweizer Franken, Euro, US-Dollar oder in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung erstellt sein. Sie ist jährlich bei der Steuerverwaltung und gegebenenfalls beim Handelsregister einzureichen.
  • Die AG wird aufgrund eines Auflösungsgrundes (Statuten, Richterspruch, Gesetz) beendet.

 

Nachfolgend erfolgt ein kurzer Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte bei der AG:

  • In Liechtenstein muss die AG eine einheitliche proportionale Ertragssteuer in der Höhe von 12.5% mit der Möglichkeit zum Eigenkapitalzinsabzug bezahlen. Der Eigenkapitalzinsabzug wird jährlich festgelegt und beträgt derzeit 4%.
  • Wenn das Unternehmen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ausschliesslich vermögensverwaltend tätig ist, kann Status als Privatvermögensstruktur (PVS) beantragt werden. Eine PVS unterliegt ausschliesslich der Mindestertragssteuer in der Höhe von jährlich CHF 1’800.
  • Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines Sonderabzugs auf Einkünften aus Immaterialgüterrecht von 80%. Daher beträgt der effektive Steuersatz auf diesen Einkünften 2.5%.
  • Bei der Gründung fällt eine Emissionsabgabe von 1% des Kapitals, welches CHF 1 Mio. übersteigt, an.