Die Verbuchung von Forderungsverzichten ist entscheidend für eine gewinnsteuerneutrale Behandlung. Kürzlich veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung ein neues Kreisschreiben (Nr. 32a) zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Demnach sollten Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, aufgrund der handelsrechtlichen Verbuchungen immer gewinnsteuerneutral sein.
Die Schweiz hebt die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel auf der Grundlage eines Protokolls zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Indien auf. Dividendenausschüttungen aus der Schweiz nach Indien werden bis zum 31. Dezember 2024 noch von dieser Klausel profitieren können.
Die Praxis und Lehre gehen bei der Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Schuld gegenüber einer von ihm gehaltenen Schweizer GmbH. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unter bestimmten schriftlich kommunizierten und vom Steuerpflichtigen akzeptierten Bedingungen davon abgesehen, diese Schuld als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Der Steuerpflichtige/Kreditnehmer verstiess jedoch später gegen diese Bedingungen, woraufhin die kantonalen Steuerbehörden die Darlehensforderung als simuliertes Darlehen qualifizierten. Die Qualifikation stützten die Steuerbehörden ausschliesslich auf die Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen, ohne die relevanten Bedingungen für die Annahme eines simulierten Darlehens zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines steuerpflichtigen Dividendeneinkommens beim Steuerpflichtigen zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Steuerpflichtige seine Anteile an der Schweizer GmbH im Jahr 2021 an einen Dritten verkaufte und der Kaufpreis vom Käufer fast vollständig durch die Übernahme der Schulden des Verkäufers gegenüber der Schweizer GmbH verrechnet/getilgt wurde. Das Steuerrekursgericht Zürich gab dem Steuerpflichtigen teilweise Recht und wies den Fall zur Klärung der Sachlage an die Vorinstanz zurück.
Eine Klausel zur indirekten Teilliquidation ist Standard in Aktienkaufverträgen. Käufer sind jedoch gut beraten, den Erwerb einer Schweizer Zielgesellschaft sowie die anschliessende Integration sorgfältig zu planen und gemeinsam mit den Verkäufern eine Verteidigungsstrategie/-dokumentation zu entwickeln, um die Anwendung der Theorie der indirekten Teilliquidation zu widerlegen. Unter anderem erfordert die Theorie der indirekten Teilliquidation die Mitwirkung des Verkäufers an einer schädlichen Ausschüttung durch die Schweizer Zielgesellschaft. Das Bundesgericht hat kürzlich bestätigt, dass die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mitteln zu entziehen, alleine noch nicht genügt, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Ein weiteres Kriterium, das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt, ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht-betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt (übermässige Thesaurierung), und die nicht-betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Es wird angenommen, dass ein rationaler Geschäftsmann letztlich kein Interesse daran hat, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zu kaufen, ohne diese für Geschäftstätigkeiten zu nutzen. Daher können die Verkäufer die Mitwirkung an der schädlichen Ausschüttung nicht widerlegen, und der steuerfreie Kapitalgewinn wird in einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn umqualifiziert. Die Steuerschadloshaltung des Verkäufers durch den Käufer stellt einen vermeidbaren Mittelabfluss dar, weshalb eine sorgfältige Steuerplanung bei M&A-Transaktionen unerlässlich ist.
Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Gemäss einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts haben sich Steuerpflichtige zu entscheiden, ob sie den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag von CHF 10 Mio. (Sanierungsfreibetrag) oder die verrechnungssteuerrechtlich relevante Einlage in die Kapitaleinlagereserve beanspruchen möchten. Der Gesetzgeber knüpft den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag insbesondere daran, dass «bestehende Verluste beseitigt werden». Dies erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags im Zeitpunkt der Verbuchung der Sanierungsmassnahme.
Ab dem 1. Januar 2023 treten einige Verbesserungen beim Meldeverfahren für die Schweizer Verrechnungssteuern in Kraft.
