Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Das Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), veröffentlicht am 20. Januar 2025, behandelt die steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Verbuchung von Forderungsverzichten ist entscheidend für eine gewinnsteuerneutrale Behandlung. Kürzlich veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung ein neues Kreisschreiben (Nr. 32a) zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Demnach sollten Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, aufgrund der handelsrechtlichen Verbuchungen immer gewinnsteuerneutral sein.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Die Praxis und Lehre gehen bei der Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Verrechnungspreise müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen denselben Bedingungen folgen sollten, die auch zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Am 4. September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die GloBE Income Inclusion Rule per 1. Januar 2025 einzuführen, die die seit 2024 geltende OECD/G20-Mindestbesteuerung ergänzt.
Gemäss Aktienrecht darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, sofern sie über frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts verfügt und der Nennwert der zurückgekauften Aktien 10 % des Aktienkapitals gemäss Handelsregister nicht übersteigt. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Schuld gegenüber einer von ihm gehaltenen Schweizer GmbH. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unter bestimmten schriftlich kommunizierten und vom Steuerpflichtigen akzeptierten Bedingungen davon abgesehen, diese Schuld als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Der Steuerpflichtige/Kreditnehmer verstiess jedoch später gegen diese Bedingungen, woraufhin die kantonalen Steuerbehörden die Darlehensforderung als simuliertes Darlehen qualifizierten. Die Qualifikation stützten die Steuerbehörden ausschliesslich auf die Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen, ohne die relevanten Bedingungen für die Annahme eines simulierten Darlehens zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines steuerpflichtigen Dividendeneinkommens beim Steuerpflichtigen zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Steuerpflichtige seine Anteile an der Schweizer GmbH im Jahr 2021 an einen Dritten verkaufte und der Kaufpreis vom Käufer fast vollständig durch die Übernahme der Schulden des Verkäufers gegenüber der Schweizer GmbH verrechnet/getilgt wurde. Das Steuerrekursgericht Zürich gab dem Steuerpflichtigen teilweise Recht und wies den Fall zur Klärung der Sachlage an die Vorinstanz zurück.
Eine Klausel zur indirekten Teilliquidation ist Standard in Aktienkaufverträgen. Käufer sind jedoch gut beraten, den Erwerb einer Schweizer Zielgesellschaft sowie die anschliessende Integration sorgfältig zu planen und gemeinsam mit den Verkäufern eine Verteidigungsstrategie/-dokumentation zu entwickeln, um die Anwendung der Theorie der indirekten Teilliquidation zu widerlegen. Unter anderem erfordert die Theorie der indirekten Teilliquidation die Mitwirkung des Verkäufers an einer schädlichen Ausschüttung durch die Schweizer Zielgesellschaft. Das Bundesgericht hat kürzlich bestätigt, dass die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mitteln zu entziehen, alleine noch nicht genügt, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Ein weiteres Kriterium, das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt, ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht-betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt (übermässige Thesaurierung), und die nicht-betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Es wird angenommen, dass ein rationaler Geschäftsmann letztlich kein Interesse daran hat, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zu kaufen, ohne diese für Geschäftstätigkeiten zu nutzen. Daher können die Verkäufer die Mitwirkung an der schädlichen Ausschüttung nicht widerlegen, und der steuerfreie Kapitalgewinn wird in einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn umqualifiziert. Die Steuerschadloshaltung des Verkäufers durch den Käufer stellt einen vermeidbaren Mittelabfluss dar, weshalb eine sorgfältige Steuerplanung bei M&A-Transaktionen unerlässlich ist.
Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Gemäss einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts haben sich Steuerpflichtige zu entscheiden, ob sie den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag von CHF 10 Mio. (Sanierungsfreibetrag) oder die verrechnungssteuerrechtlich relevante Einlage in die Kapitaleinlagereserve beanspruchen möchten. Der Gesetzgeber knüpft den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag insbesondere daran, dass «bestehende Verluste beseitigt werden». Dies erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags im Zeitpunkt der Verbuchung der Sanierungsmassnahme.
Die Steuerverwaltung hat am 26. Februar 2024 die neuen steuerlich anerkannten Zinssätze (sogenannte Safe-Harbour-Zinssätze) für 2024 veröffentlicht. Kam es im Vorjahr noch zu massiven Anhebungen der Zinssätze, fielen diese in 2024 eher moderat aus. Bei Schweizer Franken und weiteren Währungen fanden sogar die ersten Absenkungen statt.
Der Bundesrat hat im Dezember 2023 beschlossen, die OECD/G20-Mindestbesteuerung per 1. Januar 2024 einzuführen und erhebt seit diesem Zeitpunkt die Ergänzungssteuer im Inland.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
In der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 wurden die vorgeschlagenen Änderungen im Schweizer Steuerrecht bestätigt, einschliesslich der Einführung eines Mindeststeuersatzes von 15% für in der Schweiz ansässige Unternehmen, die Teil eines grossen multinationalen Konzerns mit einem Umsatz von 750 Mio. Euro oder mehr sind. Das Datum des Inkrafttretens, welches vom Schweizer Bundesrat beschlossen wird, wurde von der Einführung der OECD-Leitlinien in anderen Ländern abhängig gemacht.
