
Am 2. Juni 2022 verabschiedete der Landtag eine Abänderung des Steuergesetzes zu Art. 64 Abs 4 SteG. Dieser Artikel regelt, welche Bestätigungen juristische Personen mit PVS-Status gegenüber der Steuerverwaltung einzureichen haben. Dieser sah bisher vor, dass PVS bei der Antragsstellung sowie bei wesentlichen Änderungen, das Erfüllen der Voraussetzungen der PVS-Kriterien zu bestätigen haben.
Durch die verabschiedete Änderung vom letzten Juni haben juristische Personen mit PVS-Status neu jährlich online über die Webseite der Steuerverwaltung zu bestätigen, dass sie die PVS-Kriterien weiterhin erfüllen. Zusätzlich ist ebenfalls zu bestätigen, dass die Rechnungslegungspflichten nach Art. 1045 ff. PGR eingehalten wurden. Die anzuwendenden Rechnungslegungspflichten sind dabei von der gewählten Rechtsform abhängig:
| Ordnungsgemässe Buchführung |
Angemessene Vermögensaufstellung |
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Die Gesetzesänderung findet erstmals ab dem 1.1.2023 Anwendung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung bestehender Sachverhalte sowie bei einer allfälligen Prüfung der Steuerverwaltung bezüglich des PVS-Status. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.