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Die Mehrwertsteuer als zusätzliches Instrument einer optimierten Liquiditätsplanung

Dr. Matthias Hofer
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Die Mehrwertsteuer ist zunächst eine Steuer und trägt zur Finanzierung von Staatsaufgaben bei. Bei genauerem Hinsehen wirken sich gewisse Verfahren und ­Vorkehrungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer jedoch positiv auf die verfügbare Liquidität in einem Unternehmen aus, indem betriebswirtschaftlich unnötige Liquiditätsbindung reduziert wird. Mit dem Verlagerungsverfahren für die Einfuhrsteuer kann die Wirkung gewisser mehrwertsteuerlicher Vorkehrungen entsprechend veranschaulicht werden.
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Instrumente des Liquiditätsmanagements

In wirtschaftlich unsicheren Zeiten kommt dem Liquiditätsmanagement besondere Bedeutung zu. Ein modernes Liquiditätsmanagement bedient sich dabei verschiedener Instrumente: Dazu zählen etwa die Planung liquiditätswirksamer Einnahmen und Ausgaben, die Elimination von vermeidbaren liquiditätswirksamen Kosten durch eine Analyse betriebswirtschaftlicher Auswertungen, ein aktives Debitorenmanagement, Kontokorrentkredite ohne zusätzliche Sicherheiten oder auch Vorfinanzierungen durch Auftraggeber.

Was bewirkt das Verlagerungsverfahren?

Neben den herkömmlichen Instrumenten des finanziellen Rechnungswesens, lässt sich auch mittels gewisser Vorkehrungen und Verfahren auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, die Liquiditätsbindung verringern oder gar vermeiden. Unter anderem bietet sich hier das Verlagerungsverfahren als geeignetes Instrument des Liquiditätsmanagements an. Beim Verlagerungsverfahren ist die Einfuhrsteuer nicht zu bezahlen, sondern nur im Rahmen der Mehrwertsteuer-Quartalsabrechnung der Steuerverwaltung mit separatem Formular zu melden. Folglich führt die Einfuhr von Waren bei der Anwendung des Verlagerungsverfahrens zu keiner Liquiditätsbindung.

Was sind die Voraussetzungen des Verlagerungsverfahrens und für welche Unternehmen eignet es sich?

Der Zugang zum Verlagerungsverfahren wurde durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nach und nach gelockert. Voraussetzung für den Zugang zum Verlagerungsverfahren bleibt aber nach wie vor ein jährliches Vorsteuerguthaben von CHF 10‘000, das sich durch Ein- und Ausfuhren einer Unternehmung ergibt. Betrieben, die jährlich keinen solchen Vorsteuerüberhang ausweisen können, bleibt der Zugang zum Verlagerungsverfahren verwehrt.

Einen systematischen Vorsteuerüberhang erzielen beispielsweise exportorientierte produzierende Unternehmen, die im Vergleich zum weltweiten Umsatz im Inland verhältnismässig nur wenig Umsatz generieren und infolge inländischer Produktionsstätte, Rohstoffe oder Halbfabrikate importieren. Auch Firmen wie Kunstgalerien können systematische Vorsteuerüberhänge erzielen, wenn Kunstwerke in den freien Warenverkehr importiert, aber überwiegend an Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland und damit mehrwertsteuerbefreit verkauft werden. Je nach Geschäftsmodell können auch andere Arten von Unternehmen systematische Vorsteuerüberhänge erzielen. Im Jahr 2020 hat die Steuerverwaltung knapp CHF 10 Milliarden Vorsteuerguthaben ausbezahlt.

Als weiteres Kriterium, nebst einem jährlichen Vorsteuerüberhang von CHF 10‘000, verlangt die Anwendung des Verlagerungsverfahrens insbesondere eine detaillierte Lagerkontrolle. Das Unternehmen muss die Mehrwertsteuer zudem nach der effektiven Methode abrechnen. Schliesslich darf das Unternehmen die eingeführten Waren nur für die eigene unternehmerische Tätigkeit verwenden und nicht stellvertretend für ein anderes Unternehmen importieren.

Beispiel: Verlagerungsverfahren versus Normalverfahren

Das folgende vereinfachte Beispiel soll die Liquiditätswirkung des Verlagerungsverfahrens gegenüber dem mehrwertsteuerlichen Normalverfahren veranschaulichen:

Ein Gegenstand wird zu Beginn des Kalenderquartals (Anfang Januar) in den freien inländischen Warenverkehr importiert und die Einfuhrsteuer wird bei der Einfuhr bezahlt. Das importierende Unternehmen kann diese Steuer in der Quartalsabrechnung für Q1 als Vorsteuer abziehen. Reicht das Unternehmen die Quartalsabrechnung am Ende der 60-tägigen Frist (Ende Mai) ein und bezahlt die Steuerverwaltung das Vorsteuerguthaben innert der neu festgelegten 30-tägigen Frist nach Eingang der Quartalsabrechnung aus (Ende Juni), sind zwischen Bezahlung der Einfuhrsteuer an die Zollverwaltung und Rückerstattung der Vorsteuer durch die Steuerverwaltung etwa sechs Monate verstrichen.

Erfolgt die Einfuhr hingegen am Ende des Kalenderquartals (Ende März) und das Unternehmen reicht die Quartalsabrechnung unmittelbar nach Ablauf des Kalenderquartals Anfang April ein, verstreicht bis zur Rückerstattung durch die Steuerverwaltung nach 30 Tagen (Anfang Mai) gut ein Monat.

Anhand dieses Beispiels lässt sich vereinfachend aufzeigen, dass ohne besondere Vorkehrungen die Liquidität beim normalen Verfahren gegenüber dem Verlagerungsverfahren zwischen 1 bis 6 Monate oder durchschnittlich ungefähr 3,5 Monate gebunden bleibt. Dieses Beispiel dient der Veranschaulichung und berücksichtigt insbesondere keine anderen Vorkehrungen, die sich auch in einer zeitlichen Verkürzung der Liquiditätsbindung auswirken können.

Gerne unterstützt Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein Ihr Unternehmen als kompetenter Partner bei einer Evaluation von möglichen Vorkehrungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zur Ergänzung der Liquiditätsplanung. Weniger Liquiditätsbindung, erweitert schliesslich den unternehmerischen Handlungsspielraum. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!