Regulatory & Compliance Financial Security

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des FINIG – Einführung zweier neuer Bewilligungskategorien

Von:
Stéphanie Diana-Hirsiger
insight featured image
Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutgesetzes (FINIG) eröffnet. Geplant ist die Einführung zweier neuer Bewilligungskategorien – Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute – mit dem Ziel die Attraktivität des Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz zu erhöhen und eine Verbesserung der Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem herzustellen. Im Kontext der vorgeschlagenen FINIG-Änderungen sollen auch weitere finanzmarktrechtliche Gesetze (FIDLEG, GwG, FINMAG, FinfraG) angepasst werden. Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Überblick über die geplanten Anforderungen und voraussichtlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer verschaffen.
Inhalt

Einordnung1

table finig revision de

 

Neue Token-Definitionen

Die aktuelle Praxis der FINMA teilt Token in drei Kategorien ein (wobei ein Token gleichzeitig die Kriterien mehrerer Kategorien erfüllen kann):2

  • Zahlungs-Token: Der Kategorie "Zahlungs-Token" (auch "Kryptowährungen") werden Token zugeordnet, die tatsächlich oder der Absicht des Organisators nach als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen sollen. Kryptowährungen vermitteln keine Ansprüche gegenüber einem Emittenten.

  • Nutzungs-Token: Als "Nutzungs-Token" bezeichnet die FINMA Token, die Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen, welche auf oder unter Benutzung einer Blockchain-Infrastruktur erbracht wird.

  • Anlage-Token: Der Kategorie "Anlage-Token" gehören Token an, die Vermögenswerte repräsentieren und als solche eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten oder ein Mitgliedschaftsrecht im gesellschaftsrechtlichen Sinne darstellen. 

Während die aktuelle Definition der Anlage- und Nutzungstoken unberührt bleibt, sieht der Gesetzesvorschlag neu Legaldefinitionen von «wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln» einerseits und «kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter» andererseits vor, welche aktuell den Zahlungs-Token oder genauer «Stablecoins» zugeordnet werden. 

Bei «wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln» handelt es sich um Stablecoins, 

  1. welche in der Schweiz emittiert werden,

  2. deren Wert an eine einzelne staatlich ausgegebene Fiat-Währung gekoppelt ist,

  3. deren Wert stabil zu halten ist, und,

  4. deren Emittent verpflichtet ist, dem Inhaber den festgelegten Wert des Stablecoins zurückzuzahlen.

Stablecoins, welche diese kumulativen Anforderungen nicht erfüllen, werden i.d.R. als kollektive Kapitalanlagen, ein Finanzinstrument oder als ebenfalls neu definierte «kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter» qualifizieren. Bei Letzteren hat der Gesetzgeber eine Negativdefinition vorgesehen. Als solche gelten kryptobasierte Vermögenswerte, die

  1. weder von einer Zentralbank oder einem Staat ausgegeben werden,

  2. noch ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren (also keine Nutzungs-Token sind),

  3. noch Finanzinstrumente oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind,

  4. noch bankenrechtliche Einlagen darstellen.

Den kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter werden insbesondere Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, etc.) zuzuordnen sein, sowie Stablecoins, welche nicht in der Schweiz emittiert werden, jedoch ansonsten die Anforderungen eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels erfüllen.

 

Neue FINIG-Bewilligungskategorie: Zahlungsmittelinstitute 

Die Lizenz als Zahlungsmittelinstitut dient der Weiterentwicklung der 2018 im BankG eingeführten Fintech-Lizenz und soll diese ersetzen. Die im Art. 1b BankG umschriebene Geschäftstätigkeit ähnelt denn auch stark dem neuen Art. 51a FINIG und beinhaltet insbesondere weiterhin die Entgegennahme von Geldern ohne Bankbewilligung unter Verbot der Verzinsung und starker Einschränkung der Anlagemöglichkeiten. 

Ehemalige Fintech-Institute werden beim Wechsel von der Unterstellung unter das BankG zum FINIG zu einem grossen Teil auf bereits geltenden Anforderungen aufbauen können, insbesondere in den Bereichen Risk Management und Compliance, Governance und Eigenmittel. Dementsprechend sollen Fintech-Institute automatisch die neue Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut i.S.d. FINIG erhalten, sofern sie die neuen, bzw. geänderten Anforderungen erfüllen.

Die wichtigsten Merkmale und/oder Anpassungen der neuen Regulierung sind insbesondere:

  • Neuer Begriff der Kundengelder, welcher spezifisch für die Tätigkeit von Zahlungsmittelinstituten eingeführt wird. Auf diese Weise soll die Differenzierung zwischen Zahlungsmittelinstituten und Banken (welche Publikumseinlagen entgegennehmen) sowie der unterschiedlichen Behandlung (z.B. Einlagesicherung von Publikumseinlagen) vereinfacht werden.

  • Pflicht zur Segregierung der Kundengelder, wodurch diese im Insolvenzfall nicht in die Konkursmasse des Instituts fallen.

  • Verbot der Verzinsung und Einschränkungen bei der Anlage von Kundengeldern.

  • Exklusivität zur Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln: Diese Tätigkeit ist den Zahlungsmittelinstituten vorbehalten. Da die Lizenz als Zahlungsmittelinstitut zudem von der Bewilligungskaskade des FINIG ausgenommen ist, müssten somit auch Institute einer höheren Bewilligungskategorie (z.B. Banken) eine separate juristische Person mit entsprechender Lizenz gründen, um diese Tätigkeit ausüben zu können.

  • Wegfall der CHF 100 Mio. Obergrenze des Art. 1b BankG, wodurch kein Schwellenwert mehr existiert, ab dem eine andere Bewilligung benötigt wird.

  • Offenlegungspflichten zu den Bedingungen des Tokens, zu Reserven und wesentlichen Risiken.

  • Unterstellung unter das GwG: Wie bisher unter dem BankG müssen auch Zahlungsmittelinstitute die Bestimmungen des GwG beachten.

  • Unterstellung unter das FIDLEG:  Emittierende Zahlungsmittelinstitute würden grundsätzlich dem FIDLEG unterstellt. Weitere Ausführungen sind im Kapitel «Auswirkungen auf die Marktteilnehmer» enthalten.

 

Neue FINIG-Kategorie: Krypto-Institute 

Die Geschäftstätigkeit von Krypto-Instituten umfasst verschiedene kryptobasierte Dienstleistungen, insbesondere:

  • Aufbewahrung sowohl von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln als auch kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter (Kontoführung)

  • Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter in eigenem Namen auf Rechnung der Kunden

  • Kurzfristiger Eigenhandel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter unter öffentlicher oder anfragebasierter Angabe der Kurse für einzelne dieser Vermögenswerte

  • Staking3

  • Betrieb eines Handelssystems / Exchange-Dienstleistungen

Die Lizenz für Krypto-Institute orientiert sich an den bestehenden Bewilligungsanforderungen für Wertpapierhäuser, wie Rechnungslegung, Mindestkapital, Governance und Risikomanagement. Jedoch soll auf Verordnungsstufe sichergestellt werden, dass die Anforderungen konkret auf Krypto-Vermögenswerte zugeschnitten und in ihrem Umfang entsprechend reduziert werden. 

Die wichtigsten Merkmale und/oder Anpassungen der neuen Regulierung sind insbesondere:

  • Verbot des ungedeckten Eigenhandels

  • Verbot von Kreditgeschäften

  • Pflicht zur Segregierung der aufbewahrten kryptobasierten Zahlungsmitteln / Vermögenswerten

  • Unterstellung unter das GwG: Krypto-Institute werden vollumfänglich dem GwG unterstellt und müssen entsprechende Massnahmen implementieren. Dies wird bei vielen bereits aktuell im Exchange-/Payment-Service-Bereich tätigen Unternehmen zwar grundsätzlich keine Neuerung darstellen, jedoch würden aktuell einer SRO angeschlossene Institute neu direkt der FINMA unterstellt und von dieser überwacht.

  • Unterstellung unter das FIDLEG: Bestimmte bereits bekannte Bestimmungen des FIDLEG zum Kundenschutz können je nach konkreter Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise zur Anwendung gelangen. Weitere Ausführungen sind im Kapitel «Auswirkungen auf die Marktteilnehmer» enthalten.

 

Auswirkungen auf die Marktteilnehmer 

Für die beiden neuen Bewilligungskategorien sind einheitliche Übergangsfristen vorgesehen. Bisher unregulierte Anbieter (z.B. Broker oder Stablecoin-Emittenten) haben zwölf Monate Zeit, um ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Bereits beaufsichtigte Fintech-Institute müssen keine neue Lizenz beantragen aber innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen die Einhaltung der Anforderungen für die neuen regulatorischen Vorschriften gewährleisten. Hinsichtlich der neuen Bewilligungskategorie des Zahlungsmittelinstituts müssen auch Institute mit einer bestehenden Bankbewilligung eine Lizenz beantragen, um die Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut ausführen zu können – insbesondere stehen Banken in der Pflicht, eine eigenständige juristische Person hierzu zu gründen.

Die Einführung der neuen Bewilligungskategorien wird für die Marktteilnehmer somit zu deutlichen Veränderungen führen. Eine Vielzahl von Finanzintermediären, welche zurzeit einer SRO-Aufsicht unterstehen, würden künftig direkt von der FINMA beaufsichtigt werden. Eine direkte Unterstellung unter die FINMA indiziert eine höhere Aufsichtsintensität. Sowohl Anbieter, welche sich künftig im regulierten Bereich befinden werden, als auch bereits der FINMA-Aufsicht unterstellte Institute sollten bereits jetzt ihre Prozesse und Strukturen auf die kommenden Regulierungen ausrichten, um eine vollständige Compliance mit dem neuen Regelwerk sicherzustellen. 

Mit der Revision des FINIG werden (emittierende) Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute neu ausdrücklich als Finanzinstitute erfasst (Art. 2 Abs. 1 lit. f und g VE-FINIG). Abhängig vom Institutstyp, sowie den konkret angebotenen Dienstleistungen werden die neuen Bewilligungskategorien zudem unterschiedliche Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von FIDLEG-Bestimmungen haben.

Bei der Betrachtung der Anpassungen des FIDLEG, bzw. der Anwendbarkeit des FIDLEG auf die neuen Zahlungsmittel- und Krypto-Institute sind vorderhand zwei Punkte zu beachten: 

  • Sowohl kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter als auch wertstabile kryptobasierte Vermögenswerte gelten weiterhin nicht als Finanzinstrumente im Sinne des FIDLEG.

  • Die Tätigkeiten der Krypto-Institute und Zahlungsmittelinstitute gelten dementsprechend weiterhin nicht als Finanzdienstleistungen bzw. die entsprechenden Institute auch nicht als Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG.

Für die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter wird ein spezifisches Kapitel zur Sicherstellung eines adäquaten Kundenschutzes eingeführt. In diesem werden folgende FIDLEG-Bestimmungen für anwendbar erklärt: 

  • Vorschriften zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung (Art. 11–14 FIDLEG)

  • Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen (Art. 17-19 FIDLEG)

  • Vorschriften zur Organisation (Art. 21-27 FIDLEG) inkl. der jeweiligen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene. Hierzu gehören insbesondere die Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 25-27 FIDLEG und Art. 24-30 FIDLEV).

  • Einhaltung der Informationspflicht analog Art. 8 und 9 FIDLEG (teilweise Ausnahmen für professionelle und institutionell Kunden (Art. 71a-c VE-FIDLEG). 

 

Zusätzlich sind für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Vermögenswerten sowie für das Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter Offenlegungs- bzw. Informationspflichten in Form der Veröffentlichung eines Whitepapers vorgesehen, welches an den bekannten Prospektpflichten anlehnt. Ebenso enthält der FIDLEG-Entwurf Vorgaben in Bezug auf die Werbung für wertstabile kryptobasierte Vermögenswerte sowie für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter. 

 

Fazit

Die Vernehmlassung schloss am 6. Februar 2026. Nach der Auswertung der Stellungnahmen wird die Botschaft dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist aus heutiger Sicht nicht vor 2027 zu erwarten. Die Einführung der beiden neuen Bewilligungskategorien ermöglicht eine Harmonisierung mit den internationalen Entwicklungen und schafft einen risikobasierten Regulierungsrahmen für die jeweiligen Institute.  

Fintech-Institute und/oder Finanzintermediäre, welche bereits jetzt im Kryptobereich tätig sind, oder Krypto-Assets im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten einsetzen (u.U. auch Vermögensverwalter) sollten den Gesetzgebungsprozess eng überwachen und sich frühzeitig mit ihren Optionen und möglichen Folgen vertraut machen. 

Aus finanzmarktpolitischer Sicht auffällig ist insbesondere die vorgeschlagene Direktunterstellung von bis anhin SRO-regulierten Instituten unter die Aufsicht der FINMA. Dies könnte als vom Bundesrat bewusst gewählte Abkehr vom Modell mit den Aufsichtsorganisationen (AO) hin zu einer stärkeren Zentralisierung der laufenden Überwachung aller Finanzinstitute (unabhängig von der Grösse) bei der FINMA interpretiert werden.

Bei Fragen rund um die Einführung der zwei neuen Bewilligungskategorien oder anderen finanzmarktrechtlichen Themen, unterstützt Sie das Team Regulatory & Compliance gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. 


  

1Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.

2FINMA-Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) vom 16. Februar 2018.

3Beim Staking werden (vereinfacht ausgedrückt) Krypto-Vermögenswerte vorübergehend auf einer Validator-Adresse blockiert. Die Staking-Teilnehmer wirken so am Proof-of-Stake-Prozess mit und erhalten dafür Belohnungen (i.d.R. neue Token).