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Verrechnungssteuerliche Verbesserungen für liechtensteinisch/schweizerische Strukturen ab 2023

Rainer Marxer
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Dividendenausschüttungen von schweizerischen Kapitalgesellschaften unterliegen einer Schweizer Quellensteuer (sog. Verrechnungssteuer) in Höhe von 35%. Einbehalt und Ablieferung erfolgen grundsätzlich durch die ausschüttende Gesellschaft. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Liechtenstein besteht die Möglichkeit, die Differenz zu den geltenden Höchstsätzen über das Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Im Konzernverhältnis besteht die Möglichkeit, das Rückerstattungsverfahren durch das sogenannte Meldeverfahren zu vereinfachen. Am 4. Mai 2022 beschloss der schweizerische Bundesrat die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis anzupassen. Die Neufassung wird per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wie können sich die Änderungen positiv auf liechtensteinische Strukturen mit schweizerischen Underlyings auswirken und was gilt es dabei zu beachten?
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Änderungen des Meldeverfahrens per 1. Januar 2023

Am 4. Mai 2022 hat der Schweizerische Bundesrat beschlossen, die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis in Bezug auf die Verrechnungssteuer anzupassen. Durch das Meldeverfahren kann im Konzernverhältnis zugunsten einer Meldung auf die Entrichtung der Verrechnungssteuer mit anschliessender Rückerstattung verzichtet werden.

Die verabschiedeten Änderungen treten per 1. Januar 2023 in Kraft und lauten wie folgt:

Inländisches/nationales Konzernverhältnis Ausländisches/internationales Konzernverhältnis
Senkung der notwendigen Beteiligungsquote auf 10% (zuvor 20%) Notwendige Beteiligungsquote ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren DBA (falls keines vorhanden ist, nach den nationalen
Regelungen
Ausweitung des Meldeverfahrens auf alle juristischen Personen mit
qualifizierender Beteiligung (bisher lediglich Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)
Ausweitung des Meldeverfahrens auf alle Gesellschaften im Sinne
des anwendbaren DBA mit qualifizierender Beteiligung (bisher lediglich Kapitalgesellschaften)
Weiterhin jährliche Option durch Einreichung der Formulare 103/110 in Kombination mit Formular 106 möglich Ausweitung der Anwendungsdauer auf 5 Jahre (zuvor 3 Jahre)

 

Auswirkungen der Änderungen auf liechtensteinische Strukturen mit schweizerischen Underlyings

Aufgrund des bisherigen DBA zwischen Liechtenstein und der Schweiz (DBA FL/CH) war es für Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften und körperschaftlich organisierte Anstalten möglich, das Meldeverfahren in Anspruch zu nehmen. Basierend auf Art. 10 DBA FL/ CH war dafür eine Beteiligungsquote von 10% erforderlich.

Neu wird das Meldeverfahren grundsätzlich für alle Gesellschaften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. d DBA FL/CH anwendbar sein, worunter auch die liechtensteinischen Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten, Vereine und Treuunternehmen (Trust reg.) fallen, sofern sie nicht dem Besteuerungsregime von Art. 64 SteG (Privatvermögensstrukturen) unterstellt sind.

Zu beachten bleiben jedoch die aktuelle Rechtsprechung und Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die Verrechnungssteuer. Unter der alten Regelung hat die ESTV regelmässig die Zurechnung der Einkünfte bei stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sowie kontrollierten und Fixbegünstigungsstiftungen nicht anerkannt. Dadurch hat sie diesen gleichzeitig die Entlastungsberechtigung und Anwendung des Meldeverfahrens abgesprochen, da die Rückforderung in solchen Fällen auf den Stifter/Errichter bzw. die Begünstigten verlagert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die diesbezüglichen Änderungen infolge neuer Regelung per 1.1.2023 auch von den Gerichten geschützt werden oder sich infolge Rechtsprechung die alte Praxis durchsetzt.

 

Schlussbemerkungen und Empfehlungen

Durch die Ausweitung des Meldeverfahrens auf grundsätzlich alle juristischen Personen kann der Aufwand für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer erheblich verringert werden. Das effizientere Meldeverfahren ermöglicht die einfache Deklaration anstelle der aufwendigen Abführungs- und Rückerstattungsprozedur. Ebenfalls führt es zu einer besseren Liquidität beim Dividendenempfänger, da die Erstattung regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt.

Auch die Verlängerung der Bewilligungsdauer für das Meldeverfahren von 3 auf 5 Jahre führt zu weniger administrativem Aufwand, sofern sich keine Änderungen bei den Beteiligungsquoten ergeben.

Aufgrund der neuen Regelungen empfehlen wir insbesondere Strukturen mit schweizerischen Underlyings von mindestens 10%, die regelmässig Dividenden erhalten, die Inanspruchnahme des Meldeverfahrens zu prüfen, um das zeitaufwendige Rückerstattungsverfahren zu vermeiden. Darüber hinaus können sich die Neuregelungen positiv auf die Rückerstattungspraxis von gemeinnützigen juristischen Personen, hier insbesondere Stiftungen, auswirken. Diese sollten in der Regel die Rückerstattungsvoraussetzungen des DBA FL/CH sowie der schweizerischen Rechtsprechung und ständigen Praxis der ESTV erfüllen, wodurch grundsätzlich vom Meldeverfahren Gebrauch gemacht werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung von bestehenden Sachverhalten und der Ausarbeitung von Anträgen und Steuer-Rulings mit den schweizerischen Steuerbehörden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.