Seit dem 30. Dezember 2024 ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation «MiCA») vollständig anwendbar. Der neue Rechtsrahmen vereinheitlicht die EU-Marktregeln im Bereich der Kryptowerte und stärkt damit die Markt- und Finanzstabilität sowie den Anlegerschutz.
Investitionen in Private Markets haben in den letzten Jahren auch in der Schweiz stark an Bedeutung gewonnen. Der regulatorische Rahmen sollte mit dieser Entwicklung Schritt halten.
Nachdem in der EU im August letzten Jahres die KI-Verordnung («AI Act») in Kraft getreten ist, wird nun auch die KI-Regulierung in der Schweiz konkreter. Dazu trägt insbesondere die FINMA mit ihrer Aufsichtsmitteilung 08/2024 bei. Nachdem die FINMA erstmals bereits Ende 2023 in ihrem Risikomonitor ihre Erwartungen zu vier besonders herausfordernden Bereichen formulierte , macht die Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtsmitteilung weiter auf die Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Finanzmarkt aufmerksam und kommuniziert konkretere Erwartungen an eine angemessene Governance und ein angemessenes Risikomanagement. Diese Entwicklungen erfordern auch von Schweizer Finanzdienstleistern, die KI-Systeme einsetzen möchten, eine Auseinandersetzung mit der KI-Regulierung.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat das Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) finalisiert und veröffentlicht. Dieses tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und verfolgt das Ziel, einheitliche Standards für die Information und Betreuung von Kunden im Finanzdienstleistungssektor zu schaffen. Für die Umsetzung bestimmter Vorgaben besteht eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Das Rundschreiben wurde in der Anhörung intensiv diskutiert und von Branchenvertretern kritisiert. Verschiedene Punkte hat die FINMA aus der Anhörung aufgenommen und in der finalen Fassung geändert, an allen wesentlichen Kerninhalten des Entwurfs wurde aber festgehalten.
Sanktionen und Embargos stellen Finanzinstitute vor grosse Herausforderungen. Nationale und internationale Vorgaben erfordern komplexe Prüfprozesse, während Verstösse rechtliche, finanzielle und reputationsbezogene Risiken bergen.
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Viele Finanzdienstleister haben in der Zwischenzeit die neuen Vorschriften umgesetzt. Teilweise bestehen Unsicherheiten bezüglich der Übermittlung von Personendaten ins Ausland. Nichtsdestotrotz sind zahlreiche Unternehmen auf ausländische (insbesondere amerikanische) Softwarelösungen angewiesen.
Die von der Finma geforderte Erklärbarkeit von KI-gestützten Geschäftsmodellen in der Finanzindustrie stellt die Prüfer vor neue Herausforderungen.
Seit 2019 haben Projekte zur Herausgabe von Stablecoins an Bedeutung gewonnen. In der neuen FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024 informiert die Aufsichtsbehörde über finanzmarktrechtliche Aspekte von Stablecoin-Projekten und deren Auswirkungen auf die Beaufsichtigten. Die FINMA definiert darin insbesondere bestimmte Mindestanforderungen an Ausfallgarantien von Banken, welche von den Stablecoin-Herausgebenden oft in Anspruch genommen werden, damit sie keiner bankenrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem weist die FINMA auf die erhöhten Risiken betreffend Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung sowie Sanktionsumgehung hin und präzisiert die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten von Stablecoin-Herausgebenden.
Die Vermeidung von Greenwashing entwickelt sich zu einer der wesentlichen Aufgaben, um die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Finanzplatz sicherzustellen.
Die Bedeutung des Managements operationeller Risiken für Finanzinstitute wächst kontinuierlich. Am 12. Juni 2024 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 04/2024 "Management operationeller Risiken von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen". Diese Mitteilung unterstreicht die Bemühungen des Regulators zur Stärkung des Risikomanagements bei allen beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmern und präsentiert mögliche Massnahmen für die betroffenen Institute. Unser Beitrag fasst die wesentlichen Massnahmen zusammen und beleuchtet auch deren potenzielle Auswirkungen auf Finanzinstitute, die nicht direkt im Anwendungsbereich der Aufsichtsmitteilung sind.
Die Anzahl erfolgreicher Cyber-Attacken nimmt seit Jahren zu. Daher zählen Cyber-Attacken zu den Hauptrisiken von FINMA-beaufsichtigten Instituten. Die neue FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2024 formuliert nun spezifische Anforderungen an den Umgang mit Cyber-Risiken und beantwortet wiederkehrende Fragen zu den Meldepflichten. Obwohl sie sich insbesondere an grössere und höher regulierte Institute wie Banken richtet, sind die in der Mitteilung formulierten Grundsätze in abgeschwächter Form auch für kleinere und mittlere Vermögensverwalter gemäss Art. 17 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) anwendbar. Insbesondere müssen auch die Verwaltungsräte der betroffenen Institute gerüstet sein.
Der Bundesrat hat Ende Mai 2024 die Botschaft zur Weiterentwicklung der Geldwäscherei-Bekämpfung an das Parlament übermittelt. Die Hauptziele der Vorlage sind die Einführung eines Transparenzregisters für juristische Personen und die Einführung von GwG-Sorgfaltspflichten für Anwälte und Berater. Der Gesetzesvorschlag stellt eine bedeutende Anpassung dar, um den steigenden internationalen Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gerecht zu werden.
Der Beitrag informiert Sie über den kürzlich veröffentlichten Entwurf des neuen FINMA-Rundschreibens zu den Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz). Dieses Rundschreiben stellt einerseits einen wichtigen Schritt dar, um die bestehenden Regelungen weiter zu präzisieren und deren praktische Umsetzung zu erleichtern, andererseits wird dessen Umsetzung zu Anpassungsbedarf bei den meisten Finanzdienstleistern führen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) strebt damit schliesslich eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Finanzdienstleister und einen verbesserten Schutz der Anleger an.
In der Europäischen Union (EU) gibt es aktuell spannende Entwicklungen in der Geldwäschereigesetzgebung. Stark betroffen von den künftigen Vorschriften sind der Krypto-Sektor sowie Händler von Luxusgütern wie Autos, Kunstwerken, Jachten, Schmuck etc. Auch für Profifussballvereine und -agenten werden Auswirkungen erwartet. Zudem sollen eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von maximal EUR 10'000 und eine neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffen werden. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Neuerungen auf EU-Ebene, welche mittelfristig auch auf die schweizerische Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Einfluss haben können.
Worauf Vermögensverwalter von Kollektivvermögen bei den neuen Regulierungen achten müssen.
Am 1. März 2024 sind verschiedene Neuerungen der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen die Einführung des neuen L-QIF, worüber wir bereits separat berichtet haben. Daneben erfolgten jedoch weitere bedeutende Anpassungen der KKV. Diese gelten auch für bestehende Institute, welche keine L-QIF verwalten und tangieren verschiedenste Aspekte wie etwa das Management von Liquiditätsrisiken.
