Die privatrechtliche Anstalt ist aufgrund ihrer Flexibilität eine sehr beliebte Rechtsform, welche es nur in Liechtenstein gibt. Die Anstalt kann stiftungsähnlich oder körperschaftlich ausgestaltet werden. Das Gesetz definiert die Anstalt als ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist.
Die AG ist eine der in der liechtensteinischen Praxis bevorzugten Gesellschaftsformen. Sie ist eine kapitalbezogene Verbandsperson, die in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.
Die liechtensteinische Stiftung ist eine juristische Person ohne Gesellschafter, an welche der Stifter Vermögenswerte überträgt. Diese Vermögenswerte werden vom Stiftungsrat dem Willen des Stifters folgend zum Wohle der Begünstigten verwendet und verwaltet.
Liechtenstein ist das einzige kontinentaleuropäische Land, welches die Rechtsform der Treuhänderschaft (Trust) kennt. Bei einem liechtensteinischen Trust übergibt der Treugeber (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) Vermögenswerte mit der Auflage, diese in eigenem Namen den Reglementierungen der Treuhandurkunde entsprechend zu verwalten. Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich beim Trust nicht um eine juristische Person, sondern um ein Vertragsverhältnis.
Dividendenausschüttungen von schweizerischen Kapitalgesellschaften unterliegen einer Schweizer Quellensteuer (sog. Verrechnungssteuer) in Höhe von 35%. Einbehalt und Ablieferung erfolgen grundsätzlich durch die ausschüttende Gesellschaft. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Liechtenstein besteht die Möglichkeit, die Differenz zu den geltenden Höchstsätzen über das Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Im Konzernverhältnis besteht die Möglichkeit, das Rückerstattungsverfahren durch das sogenannte Meldeverfahren zu vereinfachen. Am 4. Mai 2022 beschloss der schweizerische Bundesrat die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis anzupassen. Die Neufassung wird per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wie können sich die Änderungen positiv auf liechtensteinische Strukturen mit schweizerischen Underlyings auswirken und was gilt es dabei zu beachten?
