Regulatory & Compliance

De-minimis-Vermögensverwalter unter dem FINIG

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Seit der Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) benötigen alle Vermögensverwalter eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird zwischen Vermögensverwaltern nach Art. 17 FINIG (also «einfache» Verwalter von Individualvermögen) und Vermögensverwaltern nach Art. 24 FINIG (Verwalter von Kollektivvermögen) unterschieden.

Verwalter von Anlagefonds oder Pensionskassen mit einem Gesamtvolumen unterhalb bestimmter Schwellenwerte gelten regulatorisch betrachtet als «einfache» Vermögensverwalter, d.h. sie werden nicht direkt von der FINMA beaufsichtigt und müssen weniger strengen regulatorischen Anforderungen genügen. Sie bilden die neue Kategorie der «De-minimis-Vermögensverwalter».  Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass die FINMA und die Aufsichtsorganisationen (AO) besondere Erwartungen an die De-minimis-Vermögensverwalter und deren Stakeholder haben.

In der April-Ausgabe des B2B-Magazins beleuchten Dr. Fabian Schmid und Anael Rosalen die Besonderheiten der De-minimis-Vermögensverwalter und deren Unterschiede zu Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen.

 

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