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FINIG und FIDLEG

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Per 1. Januar 2020 traten das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft. Präzisiert werden sie durch Verordnungen, welche der Bundesrat am 6. November 2019 publizierte. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen an die Vermögensverwalter sind verschiedene Übergangsfristen vorgesehen. Was gilt es für Sie als Vermögensverwalter dabei zu beachten?
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Verwalter von Kollektivvermögen

Das FINIG sieht neu eine nach Finanzdienstleister differenzierte Bewilligungskaskade vor. Vermögensverwalter, welche bereits nach dem KAG bewilligt sind, werden als «Verwalter von Kollektivvermögen» nahtlos in das FINIG übernommen. Neu fallen auch Vermögensverwalter von Vorsorgeldern unter diese Bewilligungsform.

Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern, welche bisher eine Bewilligung der OAK-BV innehatten, müssen sich durch diese Änderung daher von der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligen lassen. Bei den Anforderungen wird sich für die heutigen Vermögensverwalter nach KAG nur wenig ändern. Innerhalb der Übergangsfrist von zwei Jahren müssen sie den Anforderungen des FIDLEG genügen und sich einer Ombudsstelle anschliessen.

Für die Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern steigen die Bewilligungsanforderungen im Vergleich zur heutigen OAK-BV Bewilligung indes an. Sie müssen insbesondere die Funktionentrennung sowie die weiteren, neuen organisatorischen Pflichten erfüllen. Hinzu kommt nach FIDLEG u.a. die Kundensegmentierung, die Informationspflichten und weitere Anforderungen.

Für das Bewilligungsgesuch von Verwaltern Kollektivvermögen muss der FINMA ein Bewilligungsprüfbericht eingereicht werden.

 

Unabhängige Vermögensverwalter

Die unabhängigen Vermögensverwalter, welche ausschliesslich die individuelle Vermögensverwaltung anbieten, waren bis anhin von einer Bewilligungspflicht ausgenommen. Neu werden sie einer prudenziellen Aufsicht unterstellt und müssen sich bewilligen lassen.

Die unabhängigen Vermögensverwalter müssen sich zudem einer Aufsichtsorganisation anschliessen und werden von dieser überwacht. Die Aufsichtsorganisation wiederum wird durch die FINMA bewilligt und überwacht. Das Bewilligungsgesuch für eine Zulassung als Vermögensverwalter muss bei der FINMA eingereicht werden, die das Gesuch – nach einer Vorprüfung durch die Aufsichtsorganisation – prüft und schliesslich die Bewilligung erteilt.

 

Die Bewilligungsanforderungen sehen insbesondere folgende Kriterien vor:

  • Zwei qualifizierte Geschäftsleitungsmitglieder;
  • Angemessene interne Organisation (z.B. Kollektivzeichnungsrecht);
  • Qualifizierter Risk Manager (inhouse oder extern);
  • Anschluss an Ombudsstelle;
  • Je nach Grösse: Trennung Verwaltungsrat/Geschäftsleitung und Funktionentrennung im Bereich Risk Management/Compliance;
  • Eigenmittel 25% der Fix-Kosten (min. CHF 100'000);

Für die Erlangung dieser Bewilligung ist kein zusätzlicher Bewilligungsprüfbericht erforderlich.

 

Wie kann Grant Thornton Sie unterstützen?

Als ein im Schweizer Vermögensverwaltungsmarkt etabliertes Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen können wir Ihnen im Zusammenhang mit FINIG/FIDLEG umfassende Dienstleistungen erbringen.

Je nach Ihren Bedürfnissen können wir Sie beim Bewilligungsprüfbericht sowie bei der aufsichtsrechtlichen Revision unterstützen.

Wir sind von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Finanzmarktgesetzen anerkannt und verfügen über langjährige und fundierte Erfahrung im Bereich der Prüfung und Beratung von Banken, Wertpapierhäusern, Vermögensverwaltern, Fondsleitungen und Anlagefonds. Zudem sind wir von allen fünf Aufsichtsorganisationen als Prüfgesellschaft zugelassen.

 

Unsere Services im Audit:

  • Aufsichtsrechtliche und OR-Revision (Dauerprüfer)
  • Bewilligungsprüfung (Verwalter von Kollektivvermögen)

 

Neben den Audit-Services im Bereich FINIG/FIDLEG, bieten wir zudem folgende Audit-Dienstleistungen in anderen Finanzmarktbereichen an:

  • Bankengesetzliche Prüfgesellschaft
  • Prüfgesellschaft von Personen nach Art. 1b BankG («Fintech-Bewilligung»)
  • Prüfgesellschaft für Selbstregulierungsorganisationen («SRO»)
  • Prüfgesellschaft von kollektiven Kapitalanlagen/ Anlagefonds
  • Erstprüfung von Bewilligungsgesuchen an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
  • Interne Revision für Banken und Wertpapierhäuser

 

Bei unseren Prüfern handelt es sich um erfahrene Mitarbeiter auf Stufe Dipl. Bankfach-Experte, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Juristen oder Treuhänder mit Fachausweis. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung von Finanzdienstleistern.

Für die Bewilligungsprüfungen ist Veronika Britt zuständig. Sie ist Juristin, welche umfassende Praxis-Erfahrung im Asset Management, im Besonderen von KAG/FINIG-regulierten Instituten, sowie bei der Finanzmarktaufsicht FINMA vorweisen kann.

Gerne unterstützen wir Sie individuell im Zusammenhang mit der Umsetzung des FIDLEG und FINIG und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.