Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 den Eigenmietwert auf selbstgenutzten Liegenschaften mit einer Zustimmung von 57.7% abgeschafft.
Das Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), veröffentlicht am 20. Januar 2025, behandelt die steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Verbuchung von Forderungsverzichten ist entscheidend für eine gewinnsteuerneutrale Behandlung. Kürzlich veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung ein neues Kreisschreiben (Nr. 32a) zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Demnach sollten Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, aufgrund der handelsrechtlichen Verbuchungen immer gewinnsteuerneutral sein.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Ein MWST Health-Check stellt sicher, dass die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen des Unternehmens korrekt erfüllt und die entsprechenden Compliance-Risiken minimiert werden. Die Analyse identifiziert potenzielle Schwachstellen in den MWST-Prozessen und inhaltlichen MWST-Qualifikationen und bietet Optimierungsmöglichkeiten, um Risiken zu reduzieren und eine effizientere Steuerabwicklung zu erreichen.
Die Schweiz hebt die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel auf der Grundlage eines Protokolls zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Indien auf. Dividendenausschüttungen aus der Schweiz nach Indien werden bis zum 31. Dezember 2024 noch von dieser Klausel profitieren können.
Die Genfer Stimmberechtigten haben am Sonntag, 24. November, mit 61,3 Prozent Ja-Stimmen beschlossen, die Einkommenssteuer zu senken.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Online-Plattformen verpflichtet, sich in der Schweiz und Liechtenstein für die Mehrwertsteuer (MWST) zu registrieren, wenn innerhalb eines Jahres über ihre Plattform Kleinsendungen im Wert von mindestens CHF 100'000 an inländische Kunden verkauft werden. Diese Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Plattform nicht selbst als Verkäufer auftritt, sondern lediglich Käufer und Verkäufer zusammenführt. Ziel der Steuerpflicht ist es, sicherzustellen, dass Verkäufe an inländische Kunden korrekt versteuert werden und nicht unbesteuert bleiben.
Erwerbstätige, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können im Jahr 2024 maximal CHF 7‘056 in die Säule 3a einzahlen. Der einbezahlte Betrag kann in der Steuererklärung 2024 vom Einkommen abgezogen werden. Erwerbstätige, welche keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 20 Prozent ihres Nettoeinkommens einzahlen, der Höchstbetrag beträgt CHF 35'280. Eine Einzahlung kann bisher nur im entsprechenden Kalenderjahr erfolgen, rückwirkende Einzahlungen nach Ablauf des Kalenderjahres sind nicht möglich.
Am 1. Januar 2025 tritt das teilrevidierte Mehrwertsteuerrecht (MWST) in Kraft. Die mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen zusammenhängende Verwaltungspraxis ist noch weitgehend unbestimmt, weshalb viele Details zur praktischen Umsetzung noch offen sind und einer individuellen Klärung bedürfen. Die Anpassungen der MWST betreffen sowohl nationale als auch internationale Unternehmen, die in der Schweiz und Liechtenstein tätig sind. Die Neuerungen sind von Bedeutung, da sie nicht nur Auswirkungen auf die Steuerpflicht haben, sondern auch administrative Anforderungen und finanzielle Folgen mit sich bringen können.
Die Praxis und Lehre gehen bei der Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Die aktuelle Bewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich stammt aus dem Jahr 2009. Einige Gerichtsentscheide in den letzten Jahren haben bestätigt, dass die aktuellen Steuerwerte tiefer als die Verkehrswerte und nicht mehr bundesrechtskonform sind. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben darf der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft nicht tiefer als 70 Prozent des Verkehrswerts und der Eigenmietwert nicht tiefer als 60 Prozent der Marktmiete liegen. Ein Gutachten im Auftrag des kantonalen Steueramts hat festgestellt, dass seit 2009 im Kanton Zürich die Verkehrswerte von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Mittel um über 50 Prozent und die Mieten von Mietwohnungen um rund 15 Prozent gestiegen sind. Dies war der Auslöser für eine Neubewertung aller Liegenschaften, welche am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Verrechnungspreise müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen denselben Bedingungen folgen sollten, die auch zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Das Bundesgericht hat in zwei neueren Entscheiden (BGer v. 22.11.2022, 2C_2/2022 und BGer v. 3.4.2023, 9C_736/2022) klargestellt, dass Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens nicht als Subventionen zu qualifizieren sind. Auf Basis dieser Entscheide sollten Gemeinwesen prüfen, wie solche Mittelflüsse bei ihnen mehrwertsteuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen diese neue mehrwertsteuerliche Qualifikation auf ihre autonomen Dienststellen haben könnte.
Am 4. September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die GloBE Income Inclusion Rule per 1. Januar 2025 einzuführen, die die seit 2024 geltende OECD/G20-Mindestbesteuerung ergänzt.
