
Sanierungsbegriff
Eine Gesellschaft ist aus Sicht der Gewinnsteuer sanierungsbedürftig, wenn eine handelsrechtliche Unterbilanz vorliegt. Für die Zwecke der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben wird der Begriff neu separat definiert. Bei der Verrechnungssteuer werden die stillen Reserven nur dann berücksichtigt, wenn sie von der steuerpflichtigen Person geltend gemacht werden und nachgewiesen werden können. Bei den Stempelabgaben präzisiert die Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass Gewinnvorträge und Gewinnreserven mit den Verlusten zu verrechnen sind.
Forderungsverzicht von Aktionären
Ein Forderungsverzicht durch einen Anteilsinhaber, der direkt in das Eigenkapital einer Gesellschaft gebucht wird, ist immer gewinnsteuerunwirksam. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gesellschaft sanierungsbedürftig ist oder nicht. Die ESTV stellt somit klar, dass dem Massgeblichkeitsprinzip auch im Bereich von Forderungsverzichten bei Sanierungen zu folgen ist.
Werden die Zuschüsse nicht mit bestehenden Verlusten verrechnet, ist die Emissionsabgabe geschuldet. Werden hingegen keine handelsrechtlichen Verluste vernichtet und die Kapitaleinlagen direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft eingelegt, gelten sie als Kapitaleinlagereserven (KER).
Erfolgt die Verbuchung des Forderungsverzichts über die Erfolsrechnung, führt dies zu einem steuerpflichtigen Sanierungsertrag. Solchenfalls erfolgswirksam verbuchte Forderungsverzichte gelten nicht als KER.
Sanierungsfreibetrag
Wie ausgeführt, ist eine direkt ins Eigenkapital eingebuchte Kapitaleinlage gewinnsteuerneutral. Soweit die Gesellschaft sanierungsbedürftig ist und die Kapitaleinlage mit bestehenden handelsrechtlichen Verlusten verrechnet wird, kann sie für die Zwecke der Emissionsabgabe den Sanierungsfreibetrag in Höhe von maximal CHF 10 Mio. geltend machen. Verluste des im Zeitpunkt der Sanierung laufenden Geschäftsjahres gelten als bestehende Verluste. Die Verrechnung der Verluste muss spätestens anlässlich der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, welche die Jahresrechnung für die Periode genehmigt, in welcher die Sanierungsleistung erbracht wurde. Die Ausbuchung der Verluste ist spätestens im auf die Sanierung folgenden Geschäftsjahr vorzunehmen.
Sanierungsfusion
Im Rahmen des KS Nr. 32a wurde die vormals im KS Nr. 5a vom 1. Februar 2022 publizierte Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Sanierungsfusion übernommen: Liegen, dynamisch betrachtet, keine betriebswirtschaftlichen Gründe für eine Fusion vor oder handelt es sich um eine Steuerumgehung, ist die Übernahme von steuerlichen Verlustvorträgen im Rahmen einer Fusion ausgeschlossen. Weiter unterliegen die durch die Sanierungsfusion untergehenden Reserven der Verrechnungssteuer.
Bei der Sanierung einer Gesellschaft sind aus steuerlicher Sicht vielfältige Aspekte zu beachten, um allenfalls Steuervorteile nutzen zu können. Gerne unterstützt Sie Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Sanierungen.