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Nach einer sehr langen Diskussions- und Vorbereitungsphase wird die neue Elternzeit in Liechtenstein nun definitiv Realität und tritt ab 1. Januar 2026 in Kraft. Diese neue zusätzliche Zeit soll es den Familien ermöglichen, mehr Zeit mit den neugeborenen Familienmitgliedern zu verbringen und/oder einen sanfteren Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu bekommen. Mit der Einführung dieser neuen Elternzeit wurde in Liechtenstein nun auch die Vaterschaftsentschädigung eingeführt. Die ganze Abwicklung und Zuständigkeiten bei der Mutterschaftsentschädigung wird neu über die AHV resp. die Familienausgleichskasse (FAK) in Liechtenstein laufen und nicht wie bisher über die Krankentaggeldversicherungen. Die Finanzierung der vorgenannten Leistungen werden über neue Arbeitnehmerbeiträge an die FAK von 0.2% (bisher 0%) auf dem AHV-pflichtigen Einkommen vorgenommen. Gerne geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die geltenden Neuerungen ab 1. Januar 2026.
Inhalt
Mutterschaftsentschädigung
Anspruchsvoraussetzung: Anspruch besteht, wenn eine Arbeitnehmerin während mindestens 270 Tagen vor der Geburt bei der AHV Liechtenstein versichert war. Bei einer Geburt vor resp. am 31.12.2025 gelten noch die alten Bestimmungen. Das neue Gesetz und die neuen Leistungen treten am 01.01.2026 in Kraft.
- Bezugsdauer: Die Bezugsdauer bleibt wie bisher bei 20 Wochen (Kürzung bei vorgängiger Krankheit auch wie bisher).
- Höhe Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft bezogenen AHV pflichtigen Lohnes bis maximal CHF 148’200.
- Auszahlung: Neu erfolgt die Auszahlung durch die AHV Liechtenstein (FAK) an den Arbeitgeber, nicht mehr wie bisher durch die Krankentaggeldversicherung.
- Verlängerung bei Spitalaufenthalt: Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt (mindestens 2 Wochen) kann der Mutterschaftsurlaub unter bestimmten Bedingungen bis max. 8 Wochen verlängert werden.
Vaterschaftsentschädigung
- Anspruchsvoraussetzung: Anspruch besteht, wenn ein Arbeitnehmer während mindestens 180 Tagen unmittelbar vor der Geburt bei der AHV Liechtenstein versichert war und aktuell einen FL Arbeitgeber hat.
- Bezugsdauer: Die Bezugsdauer beträgt 2 aufeinanderfolgende Wochen innerhalb von 8 Monaten nach der Geburt des Kindes.
- Höhe Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft bezogenen AHV pflichtigen Lohnes bis maximal CHF 148’200.
- Auszahlung: Die Entschädigung wird von der AHV Liechtenstein (FAK) an den Arbeitgeber ausbezahlt.
- Rückwirkend: Anspruch auf Vaterschaftsgeld besteht auch für Kinder die vor 01.01.2026 geboren wurden – ABER beim Bezug der Vaterschaftszeit darf das Kind nicht älter als 8 Monate sein.
Elternzeit
- Anspruchsvoraussetzung: Erwerbstätige haben Anspruch auf die Elternzeit, wenn sie mehr als 6 Monate ununterbrochen beim selben liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt waren.
- Bezugsdauer: Die Bezugsdauer beträgt 4 Monate pro Elternperson. 2 der 4 Monate werden vergütet. Es ist nicht notwendig, alle 4 Monate zu beziehen. Die Elternzeit kann ab Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
- Höhe Entschädigung: Von den 4 Monaten werden 2 Monate vergütet (100% des durchschnittlichen AHV-pfl. Lohns der 12 Monate vor Geburt), maximal aber CHF 4’900.- pro Monat und 2 Monate unbezahlt.
- Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt direkt von der AHV Liechtenstein (FAK) ausschliesslich direkt an die Elternteile (Arbeitnehmer).
- Bezugsmöglichkeiten: Die bezahlten und unbezahlten Monate können also bis zu 4 Monate am Stück bezogen werden, bis das Kind 3 Jahre alt ist. Eine flexible Aufteilung in Stunden, Tage oder Wochen ist ebenso möglich mit der Voraussetzung, dass sowohl der Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
- Rückwirkender Bezug: Ein Bezug ist auch rückwirkend für ab 01.01.2023 geborene Kinder möglich. Der rückwirkende Bezug ist bis spätestens 31.12.2026 möglich resp. muss bis dahin bezogen sein.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Haben Sie sich mit den neuen Regelungen bereits auseinandergesetzt? Grant Thornton Liechtenstein unterstützt Sie gerne bei Ihren individuellen Fragen rund um die neue Elternzeit und Mutter-/Vaterschaftsentschädigung, welche per 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.
