
Einordnung1
Neue Vorgaben im Kryptobereich
Verbot sämtlicher Krypto Dienstleistungen für russische Akteure
Die Verordnung untersagt Finanzintermediären die Erbringung sämtlicher Krypto Dienstleistungen zugunsten von russischen Staatsangehörigen, in Russland ansässigen Personen sowie russischen Unternehmen.
Dazu zählen u. a. folgende Krypto-Dienstleistungen:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Platzierung von Kryptowerten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Beratung zu Kryptowerten
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Verbot rubelgestützter Kryptowährungen (z. B. Stablecoin A7A5)
Rubelgestützte Stablecoins wie A7A5 dürfen nicht mehr gehalten, gehandelt oder übertragen werden. Damit soll verhindert werden, dass rubelgestützte Kryptowerte zur Umgehung der Finanzsanktionen genutzt werden.
Verbot von Transaktionen über sanktionierte Kryptoplattformen
Die neuen Sanktionsvorgaben umfassen zusätzlich ein Verbot der Beteiligung an Transaktionen, wenn diese über sanktionierte Kryptodienstleister oder plattformen abgewickelt werden. Darunter fallen insbesondere die Bereitstellung von Wallet oder Kontozugängen, technische Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung sanktionierter Handelsplätze.
Fortgeltende Ausnahmen
Unverändert gilt, dass Krypto Dienstleistungen weiterhin erbracht werden dürfen zugunsten von
- Schweizer Staatsangehörigen,
- EWR und UK Staatsangehörigen sowie
- Personen mit Aufenthaltsbewilligung CH/EWR/UK,
auch dann, wenn diese zusätzlich die russische Staatsangehörigkeit besitzen, sich aber durch ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz bzw. im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) aufhalten.
Auswirkungen für Finanzdienstleister in der Praxis
Mit der Übernahme des 19. Sanktionspakets wird der Kryptobereich für Finanzintermediäre zu einem verbindlich zu überwachenden Sanktionsrisiko. Institute müssen ihre bestehenden Sanktionskontrollen erweitern und operative Abläufe entsprechend anpassen.
Kundendossiers & KYC
- Sanktions-Screening muss Kryptobezüge zwingend einschliessen.
- Prüfung von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, wirtschaftlich Berechtigten und Verbindungen zu russischen Unternehmen.
- Vertiefte Abklärungen bei komplexen Strukturen oder Intermediären.
Monitoring & Token Screening
- Prüfung auf Token-Ebene (rubelgestützte Stablecoins, sanktionierte Kryptowerte).
- Aktualisierung von Screening Tools.
Governance & Eigentümerstrukturen
- Überprüfung, ob russische Personen Kontrolle oder Eigentumsrechte innehaben.
- Ausschluss russischer VR Mitglieder oder Kontrollpersonen.
- Dokumentationspflicht gegenüber Aufsichtsbehörden.
Umgang mit bestehenden Wallets und Kryptovermögen
- Sämtliche Kryptodienstleistungen gegenüber sanktionierten Personen sind verboten
- Bestehende Wallets und Kryptokonten müssen aktiv aufgelöst werden. Eine reine Sperrung genügt nicht.
- Rückführung der Guthaben an die Kundinnen und Kunden, oder
- Umwandlung in nicht sanktionierte Vermögenswerte (z. B. FIAT), sofern rechtlich zulässig, sowie
- Einhaltung der Einlagerestriktionen.
Meldepflicht an das SECO
Finanzintermediäre sind verpflichtet, sämtliche Kryptotransaktionen, Wallets oder Token-Verbindungen, bei denen Sanktionsbezüge festgestellt oder vermutet werden, dem SECO zu melden.
Fazit
Mit dem 19. Sanktionspaket wird der Kryptobereich erstmals vollständig in das Schweizer Sanktionsregime integriert. Finanzdienstleister sollten ihr Sanktions Framework um Token , Plattform und Ownership Aspekte erweitern, KYC /AML Prozesse anpassen, Governance Strukturen überprüfen und technische Kontrollmechanismen implementieren, um regulatorische und operationelle Risiken konsequent zu reduzieren.
1Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
