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Steuerliche Erleichterungen nach neuem Aktienrecht

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Aus den Änderungen im Aktienrecht seit dem 1. Januar 2023 resultieren diverse steuerliche Planungsmöglichkeiten und eine erhöhte Flexibilität. Dies insbesondere auch für ausländisch beherrschte Schweizer Unternehmen.
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Das Kapitalband – Einfluss auf Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer

Eine der zentralen Neuerungen der Aktienrechtsrevision ist die Möglichkeit, dass schweizerische Aktiengesellschaften in ihren Statuten ein «Kapitalband» einführen können. Mit dem Kapitalband wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das im Handelsregister eingetragene ordentliche Aktienkapital während einer Dauer von maximal fünf Jahren innerhalb einer im Voraus von der Generalversammlung festgesetzten Bandbreite, um bis zu 50% zu erhöhen (auf maximal 150%) und/oder herabzusetzen (auf mindestens 50% des bei Einführung des Kapitalbands bestehenden Aktienkapitals). Die Regelungen gelten für die Aktiengesellschaft, nicht aber für die GmbH.

Die Neuerung bringt auch steuerliche Konsequenzen bei den Kapitaleinlagereserven/ KER. Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach Kapitalbandregelung Kapitaleinlagereserven/KER geäufnet, wird aus steuerlicher Sicht eine Nettobetrachtungsweise angestellt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Veränderungen der Kapitaleinlagereserven erst am Ende und unter Berücksichtigung sämtlicher Einlagen und Rückzahlungen steuerlich bestimmt werden. Demnach erfolgt die Bestätigung der im Rahmen des Kapitalbands gebildeten Kapitaleinlagereserven erst am Ende der Laufzeit des Kapitalbandzeitraums. Als Folge kann auch eine steuerfreie Ausschüttung erst nach Ablauf des Kapitalbands erfolgen.

Die Nettobetrachtungsweise kommt nicht nur in Bezug auf die Veränderung der Kapitaleinlagereserven, sondern auch in Bezug auf die Emissionsabgabe nach Kapitalbandregeln zur Anwendung. Die Emissionsabgabe ist nur geschuldet, sofern die im Rahmen des Kapitalbands geleisteten Zuflüsse allfällige Rückzahlungen übersteigen. Die Abrechnung der Emissionsabgabe erfolgt konsequenterweise erst am Ende und nicht bereits zum Zeitpunkt einer Kapitalerhöhung, während der Laufzeit.

 

Jahresrechnung in Fremdwährung

Seit dem 1. Januar 2023 kann das Aktienkapital einer AG oder das Stammkapital einer GmbH neu in Fremdwährung im Handelsregister eingetragen werden, das Mindestkapital bei der Gründung muss jedoch CHF 100’000, resp. CHF 20’000 entsprechen. Demnach können die Buchführung und Rechnungslegung in funktionaler und damit in der für die Gesellschaft relevanten Währung erfolgen. Zurzeit sind EUR, USD, GBP oder JPY als funktionale Jahresabschlusswährungen anerkannt.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn für Steuerzwecke in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode. Für die Umrechnung des steuerbaren Eigenkapitals ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode relevant. In der Steuererklärung werden diese Steuerfaktoren weiterhin in Schweizer Franken deklariert.

Mit der Möglichkeit des Abschlusses in funktionaler Währung werden steuerliche Prozesse vereinfacht. Währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen, welche bisher steuerlich abzugrenzen sind, entfallen, die Diskussionspunkte über die Höhe vorhandener KER in CHF vs funktionale Währung werden obsolet. Dies ist insbesondere für ausländische Investoren mit Gruppengesellschaften in der Schweiz von Vorteil.

Von der Neuregelung können auch bestehende Gesellschaften profitieren und beschliessen, dass ihre funktionale Währung EUR, USD, GBP oder JPY neu als Darstellungswährung für den Geschäftsabschluss zu verwenden. In dieser Konstellation sind aus rechtlicher Sicht ein Generalversammlungsbeschluss sowie eine entsprechende Statutenänderung notwendig. Aus steuerlicher Sicht sind bei einer solchen Änderung der relevanten Darstellungswährung relevante Steuerattribute wie Bestand KER, Verlustvorträge, Gestehungskosten etc. verbindlich zu klären resp. zu fixieren.

Auch bei der Jahresrechnung in Fremdwährung sind die schweizerischen Steuern in CHF zu bezahlen, diesbezüglich ergibt sich keine Änderung.

 

Zwischendividenden

Das geltende Recht bietet keine Grundlage zur Ausrichtung einer Zwischendividende. Mit der Aktienrechtsrevision wird diese nun im Gesetz verankert. In Zukunft kann die Generalversammlung, gestützt auf einen Zwischenabschluss, die Ausrichtung einer Zwischendividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres beschliessen. Aus Sicht der Schweizer Gewinn- und Verrechnungssteuern sind Zwischendividenden gleich zu behandeln wie ordentliche Dividenden. Die Neuregelung erlaubt zukünftig eine situative und zeitnahe Ausschüttung von Dividenden und erfüllt eine langjährige Forderung nach grösserer Flexibilität analog ausländischer Regelung.

 

Beurteilung der neuen steuerlichen Möglichkeiten

Die Regelung des Jahresabschlusses in funktionaler Währung reduziert die Steuerkomplexität von ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz und kann für ausländisch beherrschte Kapitalgesellschaften in der Schweiz von entscheidendem Vorteil sein. Bei bestehenden Gesellschaften, welche die Jahresabschlussdarstellung neu auf funktionale Währung ändern, sind die Steuerattribute zwingend zu fixieren, um Überraschungen zu vermeiden. Zwischendividenden erhöhen die Flexibilität von Ausschüttungen, dies kann vorteilhaft sein. Das Kapitalband wird effektiv wohl nur für Schweizer Obergesellschaften, insbesondere börsennotierte Gesellschaften, von Bedeutung sein.

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