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Am 16. Januar 2015 veröffentlichte das Eidgenössische Finanzdepartement die revidierte Fassung der Expatriates-Verordnung, die auf Bundesebene zum 1. Januar 2016 in Kraft trat. Im Allgemeinen haben die zuständigen Kantonssteuerbehörden ihre Veranlagungsrichtlinien auf kommunaler und kantonaler Ebene entsprechend angepasst. Die Definition eines Expatriates wird enger gefasst und die steuerlich absetzbaren Abzüge, die Expatriates geltend machen können, werden eingeschränkt. In der revidierten Expatriate-Verordnung findet sich eine genauere Definition des Begriffs „Expatriate" sowie der steuerlich absetzbaren berufsbezogenen Ausgaben. Mitarbeiter, die derzeit gemäss der alten Expat-Verordnung als Expatriates gelten, behalten ihren Status bis zum Ende ihres befristeten Einsatzes.
Nach dem 1. Januar 2016 sind jedoch besondere berufsbezogene Ausgaben von Expatriates nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn diese der neuen revidierten Expatriate-Verordnung entsprechen.