Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Das Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), veröffentlicht am 20. Januar 2025, behandelt die steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Erwerbstätige, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können im Jahr 2024 maximal CHF 7‘056 in die Säule 3a einzahlen. Der einbezahlte Betrag kann in der Steuererklärung 2024 vom Einkommen abgezogen werden. Erwerbstätige, welche keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 20 Prozent ihres Nettoeinkommens einzahlen, der Höchstbetrag beträgt CHF 35'280. Eine Einzahlung kann bisher nur im entsprechenden Kalenderjahr erfolgen, rückwirkende Einzahlungen nach Ablauf des Kalenderjahres sind nicht möglich.
Verrechnungspreise müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen denselben Bedingungen folgen sollten, die auch zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Am 4. September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die GloBE Income Inclusion Rule per 1. Januar 2025 einzuführen, die die seit 2024 geltende OECD/G20-Mindestbesteuerung ergänzt.
Gemäss Aktienrecht darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, sofern sie über frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts verfügt und der Nennwert der zurückgekauften Aktien 10 % des Aktienkapitals gemäss Handelsregister nicht übersteigt. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Der Bundesrat hat im Dezember 2023 beschlossen, die OECD/G20-Mindestbesteuerung per 1. Januar 2024 einzuführen und erhebt seit diesem Zeitpunkt die Ergänzungssteuer im Inland.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung / ESTV jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt.
Erwerbstätige, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind, können im Jahr 2024 maximal CHF 7‘056 in die Säule 3a einzahlen. Im Jahr 2024 bleiben die Säule-3a-Maximalbeträge im Vergleich zum Jahr 2023 unverändert.
In der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 wurden die vorgeschlagenen Änderungen im Schweizer Steuerrecht bestätigt, einschliesslich der Einführung eines Mindeststeuersatzes von 15% für in der Schweiz ansässige Unternehmen, die Teil eines grossen multinationalen Konzerns mit einem Umsatz von 750 Mio. Euro oder mehr sind. Das Datum des Inkrafttretens, welches vom Schweizer Bundesrat beschlossen wird, wurde von der Einführung der OECD-Leitlinien in anderen Ländern abhängig gemacht.
Per 1. Januar 2020 wurde ein fiktiver Steuerabzug auf Eigenfinanzierung eingeführt. Kantone mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von mindestens 18% sind berechtigt, einen fiktiven, handelsrechtlich nicht erfassten Abzug auf Eigenfinanzierung für Kantonssteuern zu gewähren; bei der direkten Bundessteuer greift hingegen kein Abzug. Die Reduktion via Anwendung des fiktiven Zinsaufwandes auf dem Eigenkapital wird dabei nicht auf dem gesamten Eigenkapital, sondern auf dem zu definierenden Sicherheitseigenkapital gewährt. Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen, wobei für Konzernfinanzierungsaktivitäten der Gesellschaft auch ein allenfalls erheblich höherer Drittvergleichszinssatz geltend gemacht werden kann.
Die Registrierung für die Mehrwertsteuer und Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung über das e-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird ab 1. Januar 2024 obligatorisch. Es wird eine einjährige Übergangsfrist gewährt.
Gemäss gesetzlicher Regelung gelten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen sind, als Reserven aus Kapitaleinlagen/KER. Die Rückzahlung solcher Kapitaleinlagen an die Inhaber von Beteiligungsrechten wird der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gleichgestellt und unterliegt weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer.
Bestätigung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Bereich der Verrechnungssteuer bei Vorliegen einer Sekundärberichtigung.
Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt. Die Zinssätze wurden 2023 im Vergleich zu den Vorjahren massiv erhöht.
