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e-Portal für Mehrwertsteuerabrechnung ab 1. Januar 2024 obligatorisch

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Die Registrierung für die Mehrwertsteuer und Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung über das e-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird ab 1. Januar 2024 obligatorisch. Es wird eine einjährige Übergangsfrist gewährt.

Vor einigen Jahren wurde die Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen auf Papier durch die elektronische Einreichung via e-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung ersetzt. Die Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung auf Papier blieb jedoch in Ausnahmefällen weiterhin möglich. 
Zudem konnte neben der Einreichung, auch die Registrierung für die Mehrwertsteuer und die Einreichung von Korrekturabrechnungen über das e-Portal vorgenommen werden. Die weit überwiegende Mehrheit der Registrierungen, Mehrwertsteuerabrechnungen und deren Korrekturen erfolgt heute bereits elektronisch über das e-Portal.

Änderung per 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Verwendung des e-Portals mit einjähriger Übergangsfrist für steuerpflichtige Personen obligatorisch. Die Registrierung für die Mehrwertsteuer und die Einreichung der Abrechnung sowie deren Korrekturen soll neu ausschliesslich elektronisch erfolgen. Erfolgt eine Registrierung oder die Einreichung der Abrechnung, sowie deren Korrekturen, nicht elektronisch über das vorgesehene e-Portal, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Eingabe zurückweisen und die steuerpflichtige Person auffordern, dies innert einer Nachfrist elektronisch über das hierfür vorgesehene e-Portal vorzunehmen.

Eine nicht elektronisch über das e-Portal erfolgte Registrierung oder Einreichung der Abrechnung respektive Korrekturabrechnung, gilt als nicht eingereicht und zieht aufgrund Verletzung der Verfahrenspflichten Bussenrisiken nach sich. Zudem wird die Eidgenössische Steuerverwaltung die steuerpflichtige Person gegebenenfalls nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen.

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