
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die in einem Jahr nicht die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlen, können ab dem 1. Januar 2025 diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre nachträglich einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen. Die nachträgliche Einzahlung gilt erstmals ab und für das Jahr 2025.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 max. CHF 7’258). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Die Einzahlungen in die Säule 3a sind in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren und können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeträge vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Einzahlungsnachweis gelten die von der Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellten Einzahlungsbescheinigungen, welche der Steuererklärung beizulegen sind.
Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, damit Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können. Gerne unterstützt Sie Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.