Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutgesetzes (FINIG) eröffnet. Geplant ist die Einführung zweier neuer Bewilligungskategorien – Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute – mit dem Ziel die Attraktivität des Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz zu erhöhen und eine Verbesserung der Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem herzustellen. Im Kontext der vorgeschlagenen FINIG-Änderungen sollen auch weitere finanzmarktrechtliche Gesetze (FIDLEG, GwG, FINMAG, FinfraG) angepasst werden.
Qualifiziert Beteiligte, Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder von Banken und anderen Finanzinstituten, die von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt werden, erinnern sich an die Formulare mit den unscheinbaren Bezeichnungen B1, B2 und B3.
Das FINMA-Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten, teilweise mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Bei vielen Vorgaben des neuen Rundschreibens bestehen Interpretationsspielraum und Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung. Wir fassen die wichtigsten Stolpersteine zusammen.
Am 1. März 2024 sind verschiedene Neuerungen der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen die Einführung des neuen L-QIF, worüber wir bereits separat berichtet haben. Daneben erfolgten jedoch weitere bedeutende Anpassungen der KKV. Diese gelten auch für bestehende Institute, welche keine L-QIF verwalten und tangieren verschiedenste Aspekte wie etwa das Management von Liquiditätsrisiken.
Am 1. März 2024 werden mit den Anpassungen des Kollektivanlagengesetz (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) die rechtlichen Grundlagen für den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in Kraft treten. Dieser soll in Anlehnung an den luxemburgischen RAIF auch in der Schweiz einen flexibleren Fonds einführen, wie er in verschiedenen Ausprägungen in den EU-Ländern bereits existiert. Ziel ist es, den Schweizer Fondsplatz zu stärken und wettbewerbsfähiger machen.
Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) regelt die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von Personen mit Schutzmassnahmen. Per 1. Januar 2024 wird die vom Bundesrat am 23. August 2023 verabschiedete totalrevidierte VBVV in Kraft treten.
In der April-Ausgabe des B2B-Magazins beleuchten Dr. Fabian Schmid und Anael Rosalen die Besonderheiten der De-minimis-Vermögensverwalter und deren Unterschiede zu Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen.
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Am 1. Januar 2023 werden im Rahmen der GwG-Revision insbesondere zwei wesentliche Neuerungen in Kraft treten: Pflicht zur Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person und Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundenangaben.
