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Eigenfinanzierung – Steuerliche Opportunitäten fiktiver Abzüge

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Per 1. Januar 2020 wurde ein fiktiver Steuerabzug auf Eigenfinanzierung eingeführt. Kantone mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von mindestens 18% sind berechtigt, einen fiktiven, handelsrechtlich nicht erfassten Abzug auf Eigenfinanzierung für Kantonssteuern zu gewähren; bei der direkten Bundessteuer greift hingegen kein Abzug. Die Reduktion via Anwendung des fiktiven Zinsaufwandes auf dem Eigenkapital wird dabei nicht auf dem gesamten Eigenkapital, sondern auf dem zu definierenden Sicherheitseigenkapital gewährt. Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen, wobei für Konzernfinanzierungsaktivitäten der Gesellschaft auch ein allenfalls erheblich höherer Drittvergleichszinssatz geltend gemacht werden kann.

Der Abzug wird auf jenem Betrag des Eigenkapitals gewährt, der eine angemessene durchschnittliche Eigenfinanzierung überschreitet. Zu diesem Zweck wird das Eigenkapital in zwei Komponenten aufgespalten, nämlich in das Kerneigenkapital und in das Sicherheitseigenkapital: 

  • Das Kerneigenkapital ist das Eigenkapital, welches ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit langfristig benötigt. Die Berechnung des Kerneigenkapitals erfolgt auf der Basis der Durchschnittswerte der verschiedenen Aktiven zu Gewinnsteuerwerten, gemäss den üblichen Kriterien zur Ermittlung des minimal erforderlichen Eigenkapitals für Steuerzwecke. Auf dem Kerneigenkapital können keine Zinsabzüge geltend gemacht werden.

  • Jener Teil des Eigenkapitals, welcher den Betrag des Kerneigenkapitals übersteigt, gilt als Sicherheitseigenkapital. Auf dem Sicherheitseigenkapital wird ein kalkulatorischer, fiktiver Zinsabzug für Steuerzwecke gewährt. Durch den Abzug begünstigt werden soll somit die aufgrund der Risiken der Aktiven als angemessen definierte überdurchschnittliche Eigenfinanzierung, damit schliesslich das Sicherheitseigenkapital. Es wird eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital angestrebt. Zu beachten gilt, dass der zusätzliche Abzug in der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung nicht erfasst wird; vielmehr greift eine steuerliche Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip für Steuerzwecke.

Bis und mit Jahr 2022 betrug der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegte Zinssatz 0%, womit die generellen Massnahmen keine Auswirkungen hatten. Für 2023 beträgt der kalkulatorische Zinssatz 1.565%, wodurch die generellen Bestimmungen erstmals effektiv greifen können. Mit den allgemein gestiegenen Finanzierungskosten können zudem auch Konzernfinanzierungsgesellschaften, welche die fiktiven Zinsabzüge auf Sicherheitseigenkapital bereits seit dem Jahr 2020 anwenden können, die Zinsabzüge gemäss Drittvergleichsanwendung erhöhen und damit die Steuerbasis weiter reduzieren.

Bei hoher Eigenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft ohne primäre Konzernfinanzierungstätigkeit drängt sich ab Geschäftsjahr 2023 die Analyse fiktiver Abzüge auf. Gerne unterstützt Sie Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema steuerlich fiktiver Abzüge auf Eigenfinanzierung.