
Zur FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026
Einordnung der Neuerungen1

1 Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.
2 Bei Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen, die zugleich auch individuelle Vermögensverwaltung anbieten, wird die Relevanz ebenfalls als hoch beurteilt.
Hintergrund
Die FINMA verzeichnete in jüngster Zeit einen starken Anstieg der aufgrund von Mängeln an sie eskalierten Fälle bei Vermögensverwaltern nach Art. 17 FINIG. Die Analyse dieser Fälle zeigte wiederkehrende Risikomuster und Missstände beim Einsatz von ausländischen Fonds, strukturierten Produkten – insbesondere Actively Managed Certificates (AMC) – sowie von Emissions- oder Strukturierungsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren. Besonders ausgeprägt waren die Risiken beim Einsatz eigener Produkte, bei regulierten oder registrierten Produkten ohne gleichwertige Aufsicht und bei unbeaufsichtigten Strukturen; risikoerhöhend wirkten sich namentlich die Komplexität und die eingeschränkte Liquidität der eingesetzten Finanzinstrumente aus.
Besonders im Fokus standen dabei Fälle ohne ausreichende Prüfung der Eignung der eingesetzten Anlagen sowie eine ungenügende oder fehlende Berücksichtigung der Risikofähigkeit und -bereitschaft der Kundinnen und Kunden.
Die FINMA stellte ferner übermässige Investitionen in einzelne Produkte, unzureichende Informationen über die Portfolioentwicklung, intransparente doppelte Gebührenbelastungen, Vergütungsanreize zugunsten eigener Produkte, mangelnde Diversifikation sowie Mängel bei der initialen und wiederkehrenden Due Diligence fest.
Die Aufsichtsmitteilung richtet sich primär an Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG. Die FINMA erklärt ihre Erkenntnisse jedoch ausdrücklich auch für Beaufsichtigte anderer Lizenzkategorien als relevant, soweit diese individuelle Vermögensverwaltung anbieten.
Eignungsprüfung
Die FINMA erinnert daran, dass sich der Finanzdienstleister bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen über die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen muss. Gestützt auf die eingeholten Informationen ist für jede Kundin und jeden Kunden ein Risikoprofil zu erstellen, anhand dessen eine Anlagestrategie zu definieren ist. Die eingesetzten Finanzinstrumente müssen unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der vereinbarten Anlagestrategie geeignet sein. Beim Einsatz risikoreicher, komplexer oder illiquider Finanzinstrumente in Portfolios von Privatkundinnen und Privatkunden ist dieser Eignungsprüfung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
In der Praxis zeigt sich nach unserer Erfahrung, dass die Informationsbeschaffung bei den Kunden, die Erstellung des Risikoprofils und die Vereinbarung der Anlagestrategie oft kaum voneinander abgegrenzt werden. Das Risikoprofil bildet das Ergebnis der Analyse der über die Kunden erhobenen Informationen, insbesondere der objektiven Risikofähigkeit und der subjektiven Risikobereitschaft. Darauf aufbauend legt die Anlagestrategie fest, wie dieses Risikoprofil umgesetzt werden soll. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, die Dokumentation so auszugestalten, dass diese drei Schritte (Informationsbeschaffung, Risikoprofil, Anlagestrategie) klar voneinander unterscheidbar bleiben. So lässt sich im Nachhinein besser nachvollziehen, dass das Risikoprofil tatsächlich aus den Kundeninformationen abgeleitet und die Anlagestrategie gestützt auf dieses Risikoprofil festgelegt wurde. Bei komplexen, risikoreichen oder illiquiden Finanzinstrumenten sehen wir vor dem Hintergrund der Aufsichtsmitteilung insgesamt erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Eignungsprüfung: Es sollte erkennbar sein, welchem Anlagezweck der Einsatz der Finanzinstrumente dient, wie sie mit dem Risikoprofil und der vereinbarten Anlagestrategie vereinbar sind und welche Auswirkungen sie im Portfoliokontext auf Risiko, Rendite, Liquidität, Diversifikation und Konzentrationen haben.
Produktauswahl und Interessenkonflikte
In den von der FINMA analysierten Eskalationsfällen zeigten sich beim Einsatz eigener Produkte wiederholt unzureichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die FINMA nennt dabei namentlich intransparente doppelte Gebührenbelastungen, Vergütungsanreize zugunsten des Einsatzes eigener Produkte, eine mangelnde Diversifikation sowie fehlende Produktauswahlprozesse anhand branchenüblicher, objektiver Kriterien.
Vor diesem Hintergrund hält die FINMA fest, dass Institute beim Einsatz eigener und fremder Finanzinstrumente angemessene Massnahmen zur Vermeidung der damit verbundenen Interessenkonflikte treffen müssen, namentlich einen Selektionsprozess anhand branchenüblicher, objektivierter Kriterien. Der Einsatz eigener Finanzinstrumente darf nicht durch spezifische Vergütungsanreize begünstigt werden. Interessenkonflikte sind grundsätzlich zu vermeiden oder eine Benachteiligung der Kundschaft ist auszuschliessen. Wo Interessenkonflikte nicht vermeidbar sind, gelten besonders hohe Anforderungen an deren Handhabung; insbesondere sind unvermeidbare Interessenkonflikte offenzulegen. Die Offenlegung hat dabei die Umstände, aus denen der Interessenkonflikt entsteht, die daraus resultierenden Risiken sowie die Vorkehrungen zur Risikominderung verständlich darzustellen.
Nach unserer Einschätzung zeigen gerade die von der FINMA beschriebenen Eskalationsfälle, dass eine rein generische Beschreibung der Interessenkonflikte diesen Anforderungen unter Umständen nicht genügt – die Offenlegung sollte so konkret sein, dass die Kundinnen und Kunden den tatsächlichen Interessenkonflikt im jeweiligen Fall nachvollziehen können. Ebenso sollte der Selektionsprozess nicht nur abstrakt beschrieben, sondern im tatsächlichen Anlageentscheidprozess erkennbar angewendet werden – die von der FINMA festgestellten Mängel betrafen gerade Institute, bei denen ein Auswahlprozess zwar auf dem Papier bestand, in der Praxis aber nicht konsequent gelebt wurde.
Product Due Diligence
Die FINMA erwartet, dass das Risikomanagement eines Vermögensverwalters die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein muss, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen. Dies beinhalte auch den Einbezug von Risiken, die im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten entstehen können und sich auf die verwalteten Vermögen und gegebenenfalls auch auf die verwalteten Produkte auswirken können. Dies betrifft namentlich Konzentrations-, Liquiditäts-, Bewertungs- oder Interessenkonfliktrisiken.
Die FINMA erwartet vor diesem Hintergrund eine sorgfältige, risikobasierte initiale und wiederkehrende Due Diligence der eingesetzten Finanzinstrumente, wobei fehlende Finanzinformationen zu den Produkten, ausstehende Prüftestate, Wechsel oder Kündigungen der Prüfgesellschaft sowie unzureichende Informationen zu Struktur, Bewertung oder Liquidität klare Risikosignale darstellen.
Je komplexer, illiquider oder intransparenter ein Produkt ist, desto belastbarer sollten Prüfungstiefe, Entscheidungsgrundlagen und laufende Überwachung ausgestaltet sein.
Auslagerung Kontrollfunktion
Die FINMA stellt auch in der Aufsichtsmitteilung klar, dass bei Instituten, die bspw. Tätigkeiten wie das Risikomanagement oder die Compliance-Funktion auslagern, die Verantwortung für die ausgelagerten Tätigkeiten beim Institut verbleiben. Dieses muss jederzeit über genügend Ressourcen und Know-how zur Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten verfügen.
Die Auswahl des Dienstleisters erfordert eine sorgfältige Due Diligence, klare Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und vollständige Informationszugänge.
Der Umfang der Auslagerung, insbesondere die Frage, ob diese auch das Risikomanagement der Kundenportfolios und allfällig verwalteter Produkte umfasst, sollte klar geregelt werden. Die FINMA stellte in Eskalationsfällen fest, dass Auslagerungen häufig zu standardisierten statt individuellen Kontrollen, unklaren Zuständigkeiten und Kontrolllücken führten. Spezifische Produkt- und Geschäftsrisiken wurden dabei regelmässig nicht ausreichend berücksichtigt.
Fazit und Ausblick
Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026 verdeutlicht, dass die Aufsichtsbehörde den Einsatz komplexer, illiquider oder institutsnaher Finanzinstrumente in der individuellen Vermögensverwaltung zunehmend kritisch hinterfragt. Im Zentrum stehen dabei nicht einzelne Produkte als solche, sondern die Frage, ob Finanzdienstleister deren Einsatz im Einklang mit den Kundeninteressen, den Eignungsanforderungen, einer angemessenen Product Governance sowie einem wirksamen Interessenkonfliktmanagement sicherstellen können.
Für Finanzdienstleister, die individuelle Vermögensverwaltung anbieten und dabei auch eigene Produkte einsetzen, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, bestehende Prozesse und Kontrollen kritisch zu überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Institute der Dokumentation der Eignungsprüfung, den Due-Diligence-Prozessen für eingesetzte Finanzinstrumente, der Überwachung von Konzentrations- und Liquiditätsrisiken sowie der Handhabung von Interessenkonflikten widmen. Ebenso rückt die effektive Steuerung und Überwachung ausgelagerter Kontrollfunktionen verstärkt in den Fokus der Aufsicht.
Es ist zu erwarten, dass die in der Aufsichtsmitteilung formulierten Erwartungen künftig verstärkt in Prüfungen von Aufsichtsorganisationen und der FINMA berücksichtigt werden. Institute sind gut beraten, die Mitteilung zum Anlass zu nehmen, ihre Governance-, Dokumentations- und Kontrollprozesse proaktiv zu überprüfen und gegebenenfalls gezielt zu stärken.