
Wer kann in die Säule 3a einzahlen?
Erwerbstätige, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen, sind für die Einzahlung in die Säule 3a berechtigt. Ehegatten sind unabhängig voneinander berechtigt Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, sofern beide ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Personen, welche über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben und dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus Beiträge einzahlen.
Seit dem 1. Januar 2026 können Personen Beitragslücken aus dem Jahr 2025 oder später durch nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a schliessen. Solche Einkäufe sind bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betreffende Person sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr der Beitragslücke über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügt und im Einkaufsjahr den ordentlichen Jahresbeitrag vollständig entrichtet. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrags» zulässig. Die nachträglichen Einkäufe sind wie die ordentlichen Beiträge vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Es gilt zu beachten, dass ein nachträglicher Einkauf nicht möglich ist, wenn bereits eine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen wurde – lassen Sie Ihre persönliche Situation vorgängig prüfen.
Steuerliche Behandlung
Die Einzahlungen in die Säule 3a sind in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren und können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeträge vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Einzahlungsnachweis gelten die von der Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellten Einzahlungsbescheinigungen, welche der Steuererklärung beizulegen sind.
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