Entwurf der «RTS on CDD» – Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer

Regulatory & Compliance Financial Services

Von: Anael Rosalen, Marco Gagliardi

Im Mai 2026 haben wir über die begonnene Umsetzung des AML-Pakets des Europäischen Rats in Liechtenstein berichtet (Umsetzung des EU-AML-Pakets in Liechtenstein – Aufhebung des SPG und Erlass des neuen GwG). Bekanntlich sind die für die Praxis besonders relevanten ausführenden technischen Regulierungsstandards (RTS) noch nicht finalisiert, sondern wurden und werden noch in Konsultationsverfahren bearbeitet. Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Entwurf der «RTS on CDD» (Regulatorischer Technischer Standard zu Customer Due Diligence), insbesondere dessen Bestimmungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer.
INHALTE

Einordnung1

1Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, welche eine rasche erste Einordnung der Thematik ermöglichen soll. Jedes Institut sollte die Relevanz und den konkreten Handlungsbedarf individuell-konkret bestimmen.

 

RTS on CDD

Da sich die RTS noch in der Entwurfsphase befinden, sind weiterhin Änderungen möglich. Im Folgenden werden die voraussichtlich wichtigsten Anpassungen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage bezüglich der Pflichten rund um die Identifikation der Kunden und Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer beleuchtet.

Granularität der zu erhebenden Daten: 

Die erforderliche Granularität der zu erhebenden Daten wurde leicht erhöht. So sind bspw. bei natürlichen Personen alle Vor- und Nachnamen (zuvor: Vor- und Nachname), sowie der Geburtsort festzuhalten, bei juristischen Personen sowohl registrierte als auch Handelsnamen (zuvor: Name oder Firma). 

Anforderungen an ein «gleichwertiges» Ausweisdokument: 

Es wurde ein expliziter Kriterienkatalog eingeführt, um festzustellen, ob ein Ausweisdokument als einem Personalausweis oder Pass gleichwertig gilt. Dazu gehören u.a. Angaben zur Gültigkeitsdauer oder Sicherheitsmerkmale zur Gewährleistung der Echtheit. 

Gleiches gilt für die Anforderungen an ein Identifikationsdokument in den Fällen, in denen der Kunde kein entsprechendes Ausweisdokument vorlegen kann.

Eigentums-/Kontrollstrukturen und komplexe Strukturen:

Sorgfaltspflichtige müssen risikobasierte Massnahmen treffen, um ein umfassendes Verständnis für die Eigentums- und Kontrollstrukturen ihrer Kunden sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Einstufung einer Kundenbeziehung als komplexe Struktur relevant, da dies die Gesamt-Risikoeinstufung der Beziehung und den Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten beeinflusst. Es wurde nun eine Legaldefinition der komplexen Struktur eingeführt. Eine solche kann vorliegen, sofern zwischen dem Kunden und dem wirtschaftlichen Eigentümer drei oder mehr Ebenen bestehen, sowie mindestens zwei von weiteren definierten Kriterien (z.B. Beteiligung von Nominee-Aktionären, Stiftung/Trust/o.ä., etc.) erfüllt sind.

Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer an Körperschaften, Trusts und Stiftungen

Die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer folgt im Kern den bereits bekannten und etablierten Bestimmungen. Entsprechend sollten sich in der Praxis in der Regel keine grossen Unterschiede ergeben. Dennoch können in Detailfragen Abweichungen bestehen, z.B. bei der Berechnung/Feststellung der (in)direkten Eigentumskontrolle, bzw. anderweitiger Kontrolle. 

Eine Neuerung stellen die Spezialbestimmungen zu den discretionary Trusts dar, bei welchen Trustees ein gewisses Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten ausüben können, aber auch darauf verzichten dürfen. In solchen Fällen sind zusätzliche Informationen zu erheben und es können weitergehende Überwachungspflichten anfallen, z.B. ob ein Ermessen ausgeübt wurde oder nicht, bzw. ob eine Ermessensausübung überhaupt noch möglich ist.

Registerauszüge zur Überprüfung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern:

Die Abfrage von Zentralregistern zu wirtschaftlichen Eigentümern ist zwingend vorzunehmen, stellt für sich allein aber noch keine angemessene Massnahme zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dar. Die RTS nennen daher angemessene zusätzliche Maßnahmen, etwa die Abfrage anderer öffentlicher Register oder die Einholung von Informationen beim Kunden und aus Drittquellen.

Ermessensbegünstigte von Stiftungen: 

Für Ermessensbegünstigte von Trusts enthält Art. 60 AML-VO eine spezifische Behandlung. Aktuell ist noch unklar, ob allenfalls eine analoge Behandlung eingeführt wird. Aufgrund der funktionalen Ähnlichkeit von Trusts und Stiftungen ist dies aber grundsätzlich denkbar.

 

Zeitplan

Die AML-VO wird als direkt anwendbare Verordnung das SPG voraussichtlich per 10. Juli 2027 ersetzen. Damit werden auch die zugehörigen RTS mit entsprechendem Datum in Kraft gesetzt. 

Klare Angaben zur Veröffentlichung der finalen Versionen der RTS bestehen aktuell nicht. Dennoch kann beim vorliegenden Entwurf der «RTS on CDD» in weiten Teilen von einer Finalität der Bestimmungen ausgegangen werden. 

 

Auswirkungen auf die Marktteilnehmer 

Obwohl die grundlegenden Anforderungen und Prinzipien für dem Geldwäschereirecht unterstellte Institute und Personen nicht umfassend geändert werden, ergeben sich stellenweise kleine oder auch signifikante Abweichungen von den bekannten Vorgaben.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des neuen Regelwerks sollten betroffene Institute frühzeitig eine detaillierte Analyse ihres aktuellen Gw-Dispositivs vornehmen, um sich mit ihren Optionen und möglichem Handlungsbedarf auseinanderzusetzen.

Bei Fragen rund um das AML-Paket oder anderen finanzmarktrechtlichen Themen, unterstützt Sie das Team Regulatory & Compliance Financial Services gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.