Der Beitrag erläutert die wichtigsten Vorgaben des Entwurfs der RTS on CDD zur Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern. Im Fokus stehen detailliertere Kundendaten, Anforderungen an Identifikationsdokumente, komplexe Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie zusätzliche Prüfpflichten für Finanzmarktteilnehmer.
Filter:
4 von 4 Ergebnissen
Mit ihrer Aufsichtsmitteilung 03/2026 informiert die FINMA über wiederkehrende Risikomuster beim Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung und erinnert an die Wichtigkeit einer frühen Risikoidentifikation, einer robusten Governance sowie einer konsequenten und kundenzentrierten Anwendung der Verhaltenspflichten durch die Institute. Wir fassen die wichtigsten Elemente zusammen und ordnen diese ein.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Umsetzung des EU-Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) in Liechtenstein, einschließlich der Aufhebung des derzeitigen SPG und der Einführung des neuen Geldwäschereigesetzes (AMLA). Er skizziert die wichtigsten regulatorischen Änderungen, die Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen betreffen, hebt den erweiterten Kreis der meldepflichtigen Unternehmen hervor und erläutert strengere Sorgfalts-, Melde- und Compliance-Anforderungen. Der Artikel befasst sich zudem mit der Rolle der Aufsichtsbehörden, den aktualisierten Regeln zur Risikoklassifizierung und dem voraussichtlichen Zeitplan für die Umsetzung und hilft Marktteilnehmern dabei, ihre Bereitschaft einzuschätzen und ihre internen AML-Rahmenwerke entsprechend anzupassen.
Die Anzahl erfolgreicher Cyber-Attacken nimmt seit Jahren zu. Daher zählen Cyber-Attacken zu den Hauptrisiken von FINMA-beaufsichtigten Instituten. Die neue FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2024 formuliert nun spezifische Anforderungen an den Umgang mit Cyber-Risiken und beantwortet wiederkehrende Fragen zu den Meldepflichten. Obwohl sie sich insbesondere an grössere und höher regulierte Institute wie Banken richtet, sind die in der Mitteilung formulierten Grundsätze in abgeschwächter Form auch für kleinere und mittlere Vermögensverwalter gemäss Art. 17 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) anwendbar. Insbesondere müssen auch die Verwaltungsräte der betroffenen Institute gerüstet sein.
