Das Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), veröffentlicht am 20. Januar 2025, behandelt die steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Ein MWST Health-Check stellt sicher, dass die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen des Unternehmens korrekt erfüllt und die entsprechenden Compliance-Risiken minimiert werden. Die Analyse identifiziert potenzielle Schwachstellen in den MWST-Prozessen und inhaltlichen MWST-Qualifikationen und bietet Optimierungsmöglichkeiten, um Risiken zu reduzieren und eine effizientere Steuerabwicklung zu erreichen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Online-Plattformen verpflichtet, sich in der Schweiz und Liechtenstein für die Mehrwertsteuer (MWST) zu registrieren, wenn innerhalb eines Jahres über ihre Plattform Kleinsendungen im Wert von mindestens CHF 100'000 an inländische Kunden verkauft werden. Diese Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Plattform nicht selbst als Verkäufer auftritt, sondern lediglich Käufer und Verkäufer zusammenführt. Ziel der Steuerpflicht ist es, sicherzustellen, dass Verkäufe an inländische Kunden korrekt versteuert werden und nicht unbesteuert bleiben.
Am 1. Januar 2025 tritt das teilrevidierte Mehrwertsteuerrecht (MWST) in Kraft. Die mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen zusammenhängende Verwaltungspraxis ist noch weitgehend unbestimmt, weshalb viele Details zur praktischen Umsetzung noch offen sind und einer individuellen Klärung bedürfen. Die Anpassungen der MWST betreffen sowohl nationale als auch internationale Unternehmen, die in der Schweiz und Liechtenstein tätig sind. Die Neuerungen sind von Bedeutung, da sie nicht nur Auswirkungen auf die Steuerpflicht haben, sondern auch administrative Anforderungen und finanzielle Folgen mit sich bringen können.
Das Bundesgericht hat in zwei neueren Entscheiden (BGer v. 22.11.2022, 2C_2/2022 und BGer v. 3.4.2023, 9C_736/2022) klargestellt, dass Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens nicht als Subventionen zu qualifizieren sind. Auf Basis dieser Entscheide sollten Gemeinwesen prüfen, wie solche Mittelflüsse bei ihnen mehrwertsteuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen diese neue mehrwertsteuerliche Qualifikation auf ihre autonomen Dienststellen haben könnte.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten bekanntlich neue MWST-Sätze. Es sind dies: Normalsteuersatz 8,1 % (bisher 7,7 %), reduzierter Satz 2,6 % (bisher 2,5 %) und Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (bisher 3,7 %) sowie diverse Änderungen bei den Saldo- und Pauschalsätzen. In vielen Fällen ist eine MWST-Satzänderung unproblematisch und wird insofern umgesetzt, als dass die MWST-Sätze auf den Rechnungen angepasst werden. Es gibt jedoch auch Konstellationen, die nicht ganz so einfach zu handhaben sind und je nach konkretem Fall verschiedene buchhalterische und vertragliche Auswirkungen haben.
Die Registrierung für die Mehrwertsteuer und Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung über das e-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird ab 1. Januar 2024 obligatorisch. Es wird eine einjährige Übergangsfrist gewährt.
Auf der Grundlage des Volksentscheids vom 25. September 2022 werden die Schweizer Mehrwertsteuersätze erhöht. Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Das Anrecht auf Abzug der Einfuhrsteuer ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Zudem muss das Unternehmen einen geltend gemachten Einfuhrsteuerabzug auch dokumentieren können. Allerdings eignet sich trotz des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht jedes beliebige mit einer Einfuhr im Zusammenhang stehende Dokument, um den Anspruch auf einen Einfuhrsteuerabzug auch rechtsgenüglich zu belegen.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches dieser auch privat nutzen darf, stellt dies eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers dar. Diese Leistung unterliegt beim Arbeitgeber dem Normalsatz und ist in der Mehrwertsteuerabrechnung entsprechend zu deklarieren.
Die Mehrwertsteuer ist zunächst eine Steuer und trägt zur Finanzierung von Staatsaufgaben bei. Bei genauerem Hinsehen wirken sich gewisse Verfahren und Vorkehrungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer jedoch positiv auf die verfügbare Liquidität in einem Unternehmen aus, indem betriebswirtschaftlich unnötige Liquiditätsbindung reduziert wird. Mit dem Verlagerungsverfahren für die Einfuhrsteuer kann die Wirkung gewisser mehrwertsteuerlicher Vorkehrungen entsprechend veranschaulicht werden.
Steuereffizienter & kundenfreundlicher Lieferprozess im Schweizer Markt: Ein Leitfaden für grenzüberschreitenden E-Commerce für ausländische Webshops
Ab dem Steuerjahr 2019 erfolgen bei liechtensteinischen Holdings steuerliche Aufrechnungen im Bereich des Eigenkapital-Zinsabzugs, wenn die Tochtergesellschaft nicht vollständig mit Eigenkapital finanziert ist, also das Eigenkapital der Holding weniger als den Buchwert der Beteiligungen beträgt.
Der Schweizer Markt ist für ausländische Anbieter im E-Commerce attraktiv, da hohe Umsätze locken. Produkte, die typischerweise im B2C-Onlinehandel angeboten werden, sind Textilien, Schuhe und Accessoires, Kosmetik, Nahrungsmittel und Haushaltsgeräte, Heimelektronik, Möbel, Bücher und viele andere mehr. Auch in B2B Transaktionen spielt der Onlinehandel eine gewisse Rolle. Die gehandelten Produkte richten sich dabei nach der entsprechenden Branche.
Bis zum 31. Oktober bleiben noch weniger als zwei Monate, und sollte das Vereinigte Königreich die EU verlassen, so erscheint es immer wahrscheinlicher, dass dies ohne ein Abkommen mit der EU geschieht. Noch ist es möglich, dass eine Einigung erzielt oder das Austrittsdatum weiter verschoben wird, aber Regierung wie Unternehmen sollten auf einen drohenden „No-Deal-Austritt“ vorbereitet sein. In diesem Themenpapier geben wir Einblicke in die jüngsten Entwicklungen bei Mehrwertsteuer und Zöllen für Importeure und Exporteure in einem „No-Deal-Szenario“.
Seit dem 1. Januar 2018 müssen sich im Ausland ansässige Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen an einen Empfänger in der Schweiz erbringen, in der Schweiz für die MWST registrieren, wenn der Schweizer Empfänger nicht seinerseits für die MWST registriert ist, es sei denn, das ausländische Unternehmen kann nachweisen, dass sein weltweiter Umsatz aus allen Lieferungen und Leistungen weniger als CHF 100'000 beträgt. Bis zum 31. Dezember 2017 mussten sich solche ausländischen Unternehmen nur dann für die MWST registrieren, wenn sie für Schweizer Empfänger ohne MWST-Registrierung elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von CHF 100'000 oder mehr pro Jahr erbrachten.
