GTRegs ist ein Regulatory Monitoring Tool für den Schweizer Finanzmarkt. Es unterstützt Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen sowie Risk- und Compliance-Verantwortliche von regulierten Finanzinstituten bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Entwicklungen.
Per 1. Januar 2026 übernimmt Egon Hutter die Rolle des CEO von Erich Bucher, der die Firma aufgrund seiner Pensionierung verlässt.
Nach einer sehr langen Diskussions- und Vorbereitungsphase wird die neue Elternzeit in Liechtenstein nun definitiv Realität und tritt ab 1. Januar 2026 in Kraft.
Gemäss Aktienrecht darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, sofern sie über frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts verfügt und der Nennwert der zurückgekauften Aktien 10 % des Aktienkapitals gemäss Handelsregister nicht übersteigt. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Schuld gegenüber einer von ihm gehaltenen Schweizer GmbH. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unter bestimmten schriftlich kommunizierten und vom Steuerpflichtigen akzeptierten Bedingungen davon abgesehen, diese Schuld als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Der Steuerpflichtige/Kreditnehmer verstiess jedoch später gegen diese Bedingungen, woraufhin die kantonalen Steuerbehörden die Darlehensforderung als simuliertes Darlehen qualifizierten. Die Qualifikation stützten die Steuerbehörden ausschliesslich auf die Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen, ohne die relevanten Bedingungen für die Annahme eines simulierten Darlehens zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines steuerpflichtigen Dividendeneinkommens beim Steuerpflichtigen zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Steuerpflichtige seine Anteile an der Schweizer GmbH im Jahr 2021 an einen Dritten verkaufte und der Kaufpreis vom Käufer fast vollständig durch die Übernahme der Schulden des Verkäufers gegenüber der Schweizer GmbH verrechnet/getilgt wurde. Das Steuerrekursgericht Zürich gab dem Steuerpflichtigen teilweise Recht und wies den Fall zur Klärung der Sachlage an die Vorinstanz zurück.
Sie haben keinen geeigneten Nachfolger für Ihr Unternehmen, wollen aber Ihr Lebenswerk und damit verbundene Arbeitsplätze sichern? Sie wollen Ihre Firma in die Hände eines verantwortungsvollen Käufers legen, brauchen jedoch Unterstützung bei der Käufersuche? Sie wissen nicht, welchen Wert Ihr Unternehmen hat? Lassen Sie uns gemeinsam die Zukunft Ihres Unternehmens sichern. Unsere lokalen Experten von Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein beraten Sie gerne und unterstützen Sie lösungsorientiert und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.
Die Bedeutung des Managements operationeller Risiken für Finanzinstitute wächst kontinuierlich. Am 12. Juni 2024 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 04/2024 "Management operationeller Risiken von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen". Diese Mitteilung unterstreicht die Bemühungen des Regulators zur Stärkung des Risikomanagements bei allen beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmern und präsentiert mögliche Massnahmen für die betroffenen Institute. Unser Beitrag fasst die wesentlichen Massnahmen zusammen und beleuchtet auch deren potenzielle Auswirkungen auf Finanzinstitute, die nicht direkt im Anwendungsbereich der Aufsichtsmitteilung sind.
Die Anzahl erfolgreicher Cyber-Attacken nimmt seit Jahren zu. Daher zählen Cyber-Attacken zu den Hauptrisiken von FINMA-beaufsichtigten Instituten. Die neue FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2024 formuliert nun spezifische Anforderungen an den Umgang mit Cyber-Risiken und beantwortet wiederkehrende Fragen zu den Meldepflichten. Obwohl sie sich insbesondere an grössere und höher regulierte Institute wie Banken richtet, sind die in der Mitteilung formulierten Grundsätze in abgeschwächter Form auch für kleinere und mittlere Vermögensverwalter gemäss Art. 17 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) anwendbar. Insbesondere müssen auch die Verwaltungsräte der betroffenen Institute gerüstet sein.
Eine Klausel zur indirekten Teilliquidation ist Standard in Aktienkaufverträgen. Käufer sind jedoch gut beraten, den Erwerb einer Schweizer Zielgesellschaft sowie die anschliessende Integration sorgfältig zu planen und gemeinsam mit den Verkäufern eine Verteidigungsstrategie/-dokumentation zu entwickeln, um die Anwendung der Theorie der indirekten Teilliquidation zu widerlegen. Unter anderem erfordert die Theorie der indirekten Teilliquidation die Mitwirkung des Verkäufers an einer schädlichen Ausschüttung durch die Schweizer Zielgesellschaft. Das Bundesgericht hat kürzlich bestätigt, dass die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mitteln zu entziehen, alleine noch nicht genügt, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Ein weiteres Kriterium, das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt, ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht-betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt (übermässige Thesaurierung), und die nicht-betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Es wird angenommen, dass ein rationaler Geschäftsmann letztlich kein Interesse daran hat, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zu kaufen, ohne diese für Geschäftstätigkeiten zu nutzen. Daher können die Verkäufer die Mitwirkung an der schädlichen Ausschüttung nicht widerlegen, und der steuerfreie Kapitalgewinn wird in einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn umqualifiziert. Die Steuerschadloshaltung des Verkäufers durch den Käufer stellt einen vermeidbaren Mittelabfluss dar, weshalb eine sorgfältige Steuerplanung bei M&A-Transaktionen unerlässlich ist.
Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Der Bundesrat hat Ende Mai 2024 die Botschaft zur Weiterentwicklung der Geldwäscherei-Bekämpfung an das Parlament übermittelt. Die Hauptziele der Vorlage sind die Einführung eines Transparenzregisters für juristische Personen und die Einführung von GwG-Sorgfaltspflichten für Anwälte und Berater. Der Gesetzesvorschlag stellt eine bedeutende Anpassung dar, um den steigenden internationalen Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gerecht zu werden.
Der Beitrag informiert Sie über den kürzlich veröffentlichten Entwurf des neuen FINMA-Rundschreibens zu den Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz). Dieses Rundschreiben stellt einerseits einen wichtigen Schritt dar, um die bestehenden Regelungen weiter zu präzisieren und deren praktische Umsetzung zu erleichtern, andererseits wird dessen Umsetzung zu Anpassungsbedarf bei den meisten Finanzdienstleistern führen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) strebt damit schliesslich eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Finanzdienstleister und einen verbesserten Schutz der Anleger an.
In der Europäischen Union (EU) gibt es aktuell spannende Entwicklungen in der Geldwäschereigesetzgebung. Stark betroffen von den künftigen Vorschriften sind der Krypto-Sektor sowie Händler von Luxusgütern wie Autos, Kunstwerken, Jachten, Schmuck etc. Auch für Profifussballvereine und -agenten werden Auswirkungen erwartet. Zudem sollen eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von maximal EUR 10'000 und eine neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffen werden. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Neuerungen auf EU-Ebene, welche mittelfristig auch auf die schweizerische Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Einfluss haben können.
Worauf Vermögensverwalter von Kollektivvermögen bei den neuen Regulierungen achten müssen.
Am 1. März 2024 sind verschiedene Neuerungen der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen die Einführung des neuen L-QIF, worüber wir bereits separat berichtet haben. Daneben erfolgten jedoch weitere bedeutende Anpassungen der KKV. Diese gelten auch für bestehende Institute, welche keine L-QIF verwalten und tangieren verschiedenste Aspekte wie etwa das Management von Liquiditätsrisiken.
Die fortschreitende Digitalisierung hat dazu geführt, dass Unternehmen zunehmend Applikationen in die Cloud auslagern, was Risiken mit sich bringt. Die Prüfung einer cloudbasierten IT-Umgebung ist eine spezialisierte Aufgabe, die technisches Wissen und Erfahrung erfordert.
Gemäss einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts haben sich Steuerpflichtige zu entscheiden, ob sie den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag von CHF 10 Mio. (Sanierungsfreibetrag) oder die verrechnungssteuerrechtlich relevante Einlage in die Kapitaleinlagereserve beanspruchen möchten. Der Gesetzgeber knüpft den emissionsabgaberechtlichen Freibetrag insbesondere daran, dass «bestehende Verluste beseitigt werden». Dies erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung des Verlustvortrags im Zeitpunkt der Verbuchung der Sanierungsmassnahme.
Die Steuerverwaltung hat am 26. Februar 2024 die neuen steuerlich anerkannten Zinssätze (sogenannte Safe-Harbour-Zinssätze) für 2024 veröffentlicht. Kam es im Vorjahr noch zu massiven Anhebungen der Zinssätze, fielen diese in 2024 eher moderat aus. Bei Schweizer Franken und weiteren Währungen fanden sogar die ersten Absenkungen statt.
Am 1. März 2024 werden mit den Anpassungen des Kollektivanlagengesetz (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) die rechtlichen Grundlagen für den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in Kraft treten. Dieser soll in Anlehnung an den luxemburgischen RAIF auch in der Schweiz einen flexibleren Fonds einführen, wie er in verschiedenen Ausprägungen in den EU-Ländern bereits existiert. Ziel ist es, den Schweizer Fondsplatz zu stärken und wettbewerbsfähiger machen.
