GTRegs ist ein Regulatory Monitoring Tool für den Schweizer Finanzmarkt. Es unterstützt Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen sowie Risk- und Compliance-Verantwortliche von regulierten Finanzinstituten bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Entwicklungen.
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Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Umsetzung des EU-Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) in Liechtenstein, einschließlich der Aufhebung des derzeitigen SPG und der Einführung des neuen Geldwäschereigesetzes (AMLA). Er skizziert die wichtigsten regulatorischen Änderungen, die Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen betreffen, hebt den erweiterten Kreis der meldepflichtigen Unternehmen hervor und erläutert strengere Sorgfalts-, Melde- und Compliance-Anforderungen. Der Artikel befasst sich zudem mit der Rolle der Aufsichtsbehörden, den aktualisierten Regeln zur Risikoklassifizierung und dem voraussichtlichen Zeitplan für die Umsetzung und hilft Marktteilnehmern dabei, ihre Bereitschaft einzuschätzen und ihre internen AML-Rahmenwerke entsprechend anzupassen.
Per 1. Januar 2026 übernimmt Egon Hutter die Rolle des CEO von Erich Bucher, der die Firma aufgrund seiner Pensionierung verlässt.
Die Praxis und Lehre gehen bei der Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen von unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
Die aktuelle Bewertung der Liegenschaften im Kanton Zürich stammt aus dem Jahr 2009. Einige Gerichtsentscheide in den letzten Jahren haben bestätigt, dass die aktuellen Steuerwerte tiefer als die Verkehrswerte und nicht mehr bundesrechtskonform sind. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben darf der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft nicht tiefer als 70 Prozent des Verkehrswerts und der Eigenmietwert nicht tiefer als 60 Prozent der Marktmiete liegen. Ein Gutachten im Auftrag des kantonalen Steueramts hat festgestellt, dass seit 2009 im Kanton Zürich die Verkehrswerte von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Mittel um über 50 Prozent und die Mieten von Mietwohnungen um rund 15 Prozent gestiegen sind. Dies war der Auslöser für eine Neubewertung aller Liegenschaften, welche am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Viele Finanzdienstleister haben in der Zwischenzeit die neuen Vorschriften umgesetzt. Teilweise bestehen Unsicherheiten bezüglich der Übermittlung von Personendaten ins Ausland. Nichtsdestotrotz sind zahlreiche Unternehmen auf ausländische (insbesondere amerikanische) Softwarelösungen angewiesen.
Verrechnungspreise müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wonach Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen denselben Bedingungen folgen sollten, die auch zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Die von der Finma geforderte Erklärbarkeit von KI-gestützten Geschäftsmodellen in der Finanzindustrie stellt die Prüfer vor neue Herausforderungen.
Seit 2019 haben Projekte zur Herausgabe von Stablecoins an Bedeutung gewonnen. In der neuen FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024 informiert die Aufsichtsbehörde über finanzmarktrechtliche Aspekte von Stablecoin-Projekten und deren Auswirkungen auf die Beaufsichtigten. Die FINMA definiert darin insbesondere bestimmte Mindestanforderungen an Ausfallgarantien von Banken, welche von den Stablecoin-Herausgebenden oft in Anspruch genommen werden, damit sie keiner bankenrechtlichen Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem weist die FINMA auf die erhöhten Risiken betreffend Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung sowie Sanktionsumgehung hin und präzisiert die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten von Stablecoin-Herausgebenden.
Das Bundesgericht hat in zwei neueren Entscheiden (BGer v. 22.11.2022, 2C_2/2022 und BGer v. 3.4.2023, 9C_736/2022) klargestellt, dass Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens nicht als Subventionen zu qualifizieren sind. Auf Basis dieser Entscheide sollten Gemeinwesen prüfen, wie solche Mittelflüsse bei ihnen mehrwertsteuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen diese neue mehrwertsteuerliche Qualifikation auf ihre autonomen Dienststellen haben könnte.
Die Vermeidung von Greenwashing entwickelt sich zu einer der wesentlichen Aufgaben, um die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Finanzplatz sicherzustellen.
Am 4. September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die GloBE Income Inclusion Rule per 1. Januar 2025 einzuführen, die die seit 2024 geltende OECD/G20-Mindestbesteuerung ergänzt.
Gemäss Aktienrecht darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, sofern sie über frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts verfügt und der Nennwert der zurückgekauften Aktien 10 % des Aktienkapitals gemäss Handelsregister nicht übersteigt. Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Ein Steuerpflichtiger hatte eine Schuld gegenüber einer von ihm gehaltenen Schweizer GmbH. Die kantonalen Steuerbehörden hatten unter bestimmten schriftlich kommunizierten und vom Steuerpflichtigen akzeptierten Bedingungen davon abgesehen, diese Schuld als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Der Steuerpflichtige/Kreditnehmer verstiess jedoch später gegen diese Bedingungen, woraufhin die kantonalen Steuerbehörden die Darlehensforderung als simuliertes Darlehen qualifizierten. Die Qualifikation stützten die Steuerbehörden ausschliesslich auf die Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen, ohne die relevanten Bedingungen für die Annahme eines simulierten Darlehens zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines steuerpflichtigen Dividendeneinkommens beim Steuerpflichtigen zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Steuerpflichtige seine Anteile an der Schweizer GmbH im Jahr 2021 an einen Dritten verkaufte und der Kaufpreis vom Käufer fast vollständig durch die Übernahme der Schulden des Verkäufers gegenüber der Schweizer GmbH verrechnet/getilgt wurde. Das Steuerrekursgericht Zürich gab dem Steuerpflichtigen teilweise Recht und wies den Fall zur Klärung der Sachlage an die Vorinstanz zurück.
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Die Bedeutung des Managements operationeller Risiken für Finanzinstitute wächst kontinuierlich. Am 12. Juni 2024 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 04/2024 "Management operationeller Risiken von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen". Diese Mitteilung unterstreicht die Bemühungen des Regulators zur Stärkung des Risikomanagements bei allen beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmern und präsentiert mögliche Massnahmen für die betroffenen Institute. Unser Beitrag fasst die wesentlichen Massnahmen zusammen und beleuchtet auch deren potenzielle Auswirkungen auf Finanzinstitute, die nicht direkt im Anwendungsbereich der Aufsichtsmitteilung sind.
Die Anzahl erfolgreicher Cyber-Attacken nimmt seit Jahren zu. Daher zählen Cyber-Attacken zu den Hauptrisiken von FINMA-beaufsichtigten Instituten. Die neue FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2024 formuliert nun spezifische Anforderungen an den Umgang mit Cyber-Risiken und beantwortet wiederkehrende Fragen zu den Meldepflichten. Obwohl sie sich insbesondere an grössere und höher regulierte Institute wie Banken richtet, sind die in der Mitteilung formulierten Grundsätze in abgeschwächter Form auch für kleinere und mittlere Vermögensverwalter gemäss Art. 17 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) anwendbar. Insbesondere müssen auch die Verwaltungsräte der betroffenen Institute gerüstet sein.
Eine Klausel zur indirekten Teilliquidation ist Standard in Aktienkaufverträgen. Käufer sind jedoch gut beraten, den Erwerb einer Schweizer Zielgesellschaft sowie die anschliessende Integration sorgfältig zu planen und gemeinsam mit den Verkäufern eine Verteidigungsstrategie/-dokumentation zu entwickeln, um die Anwendung der Theorie der indirekten Teilliquidation zu widerlegen. Unter anderem erfordert die Theorie der indirekten Teilliquidation die Mitwirkung des Verkäufers an einer schädlichen Ausschüttung durch die Schweizer Zielgesellschaft. Das Bundesgericht hat kürzlich bestätigt, dass die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mitteln zu entziehen, alleine noch nicht genügt, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Ein weiteres Kriterium, das den Verkäufer dem Mitwirkungsvorwurf aussetzt, ist, wenn die verkaufte Gesellschaft über nicht-betriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass verfügt (übermässige Thesaurierung), und die nicht-betriebsnotwendige Substanz auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft steht. Es wird angenommen, dass ein rationaler Geschäftsmann letztlich kein Interesse daran hat, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zu kaufen, ohne diese für Geschäftstätigkeiten zu nutzen. Daher können die Verkäufer die Mitwirkung an der schädlichen Ausschüttung nicht widerlegen, und der steuerfreie Kapitalgewinn wird in einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn umqualifiziert. Die Steuerschadloshaltung des Verkäufers durch den Käufer stellt einen vermeidbaren Mittelabfluss dar, weshalb eine sorgfältige Steuerplanung bei M&A-Transaktionen unerlässlich ist.
Das Schweizer Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheißen und bestätigt, dass die Fälligkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen auf das Verbuchungsdatum eintreten soll. Aus Gründen der Einfachheit und Praktikabilität gilt das Ende des Geschäftsjahres als Fälligkeit für mehrere verdeckte Gewinnausschüttungen. 30 Tage nach Fälligkeit der verdeckten Gewinnausschüttung werden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4.75 % fällig. Um Verrechnungssteuerforderungen und Verzugszinsen zu decken, ist eine umfassende Steuerschadloshaltung bei M&A-Transaktionen von entscheidender Bedeutung.
