GTRegs ist ein Regulatory Monitoring Tool für den Schweizer Finanzmarkt. Es unterstützt Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen sowie Risk- und Compliance-Verantwortliche von regulierten Finanzinstituten bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Entwicklungen.
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Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Umsetzung des EU-Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) in Liechtenstein, einschließlich der Aufhebung des derzeitigen SPG und der Einführung des neuen Geldwäschereigesetzes (AMLA). Er skizziert die wichtigsten regulatorischen Änderungen, die Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen betreffen, hebt den erweiterten Kreis der meldepflichtigen Unternehmen hervor und erläutert strengere Sorgfalts-, Melde- und Compliance-Anforderungen. Der Artikel befasst sich zudem mit der Rolle der Aufsichtsbehörden, den aktualisierten Regeln zur Risikoklassifizierung und dem voraussichtlichen Zeitplan für die Umsetzung und hilft Marktteilnehmern dabei, ihre Bereitschaft einzuschätzen und ihre internen AML-Rahmenwerke entsprechend anzupassen.
Per 1. Januar 2026 übernimmt Egon Hutter die Rolle des CEO von Erich Bucher, der die Firma aufgrund seiner Pensionierung verlässt.
Aus den Änderungen im Aktienrecht seit dem 1. Januar 2023 resultieren diverse steuerliche Planungsmöglichkeiten und eine erhöhte Flexibilität. Dies insbesondere auch für ausländisch beherrschte Schweizer Unternehmen.
Die privatrechtliche Anstalt ist aufgrund ihrer Flexibilität eine sehr beliebte Rechtsform, welche es nur in Liechtenstein gibt. Die Anstalt kann stiftungsähnlich oder körperschaftlich ausgestaltet werden. Das Gesetz definiert die Anstalt als ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist.
Die AG ist eine der in der liechtensteinischen Praxis bevorzugten Gesellschaftsformen. Sie ist eine kapitalbezogene Verbandsperson, die in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.
Die liechtensteinische Stiftung ist eine juristische Person ohne Gesellschafter, an welche der Stifter Vermögenswerte überträgt. Diese Vermögenswerte werden vom Stiftungsrat dem Willen des Stifters folgend zum Wohle der Begünstigten verwendet und verwaltet.
Die «Aktiengesellschaft» oder abgekürzt «AG» ist die bevorzugte Rechtsform in der Schweiz.
Liechtenstein ist das einzige kontinentaleuropäische Land, welches die Rechtsform der Treuhänderschaft (Trust) kennt. Bei einem liechtensteinischen Trust übergibt der Treugeber (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) Vermögenswerte mit der Auflage, diese in eigenem Namen den Reglementierungen der Treuhandurkunde entsprechend zu verwalten. Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich beim Trust nicht um eine juristische Person, sondern um ein Vertragsverhältnis.
Die «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder kurz «GmbH» ist die zweithäufigste Rechtsform in der Schweiz. Sie wird in der Regel dann gegründet, wenn den Gründern nur begrenzte Mittel für die Leistung des Gesellschaftskapitals zur Verfügung stehen.
Am 1. Januar 2023 werden im Rahmen der GwG-Revision insbesondere zwei wesentliche Neuerungen in Kraft treten: Pflicht zur Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person und Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundenangaben.
Per 1. Januar 2023 tritt der letzte Teil des revidierten Aktienrechts in Kraft. Der Fokus der Revision liegt auf der Verbesserung der Corporate Governance inklusive Stärkung der Aktionärsrechte, der Modernisierung der Generalversammlung sowie der Flexibilisierung der Kapitalvorschriften. Untenstehend finden Sie eine Übersicht der zentralen, praxisrelevanten Neuerungen.
Erhöhung der Säule 3a Höchstabzüge im Steuerjahr 2023.
Am 16. Dezember 2019 ist die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen EU-Vorschriften melden («Whistleblower-Richtlinie»), in Kraft getreten. Die Whistleblower-Richtlinie bezweckt, die Aufdeckung von Verstössen gegen EU-Recht zu erleichtern und für die gesamte EU ein einheitliches, hohes Schutzniveau für Whistleblower zu gewährleisten. Sie hat weitreichende Konsequenzen und ist auch für Schweizer Unternehmen mit Präsenz im EU-Raum relevant.
Dividendenausschüttungen von schweizerischen Kapitalgesellschaften unterliegen einer Schweizer Quellensteuer (sog. Verrechnungssteuer) in Höhe von 35%. Einbehalt und Ablieferung erfolgen grundsätzlich durch die ausschüttende Gesellschaft. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Liechtenstein besteht die Möglichkeit, die Differenz zu den geltenden Höchstsätzen über das Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Im Konzernverhältnis besteht die Möglichkeit, das Rückerstattungsverfahren durch das sogenannte Meldeverfahren zu vereinfachen. Am 4. Mai 2022 beschloss der schweizerische Bundesrat die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis anzupassen. Die Neufassung wird per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wie können sich die Änderungen positiv auf liechtensteinische Strukturen mit schweizerischen Underlyings auswirken und was gilt es dabei zu beachten?
Da Kryptowährungen aktuell noch wenig reguliert sind und ihr Wert relativ stark schwankt, bringt das nicht nur gewisse Geschäftsrisiken mit sich - auch bei der Abschlussprüfung gibt es Risiken, beispielsweise die Bewertungsunsicherheit. Hält eine Unternehmung einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, gibt es somit Einiges zu beachten. Neben dem Handwerk der Wirtschaftsprüfung, ist spezifisches Fachwissen über das Krypto-Ökosystem und die Blockchain notwendig. Im Artikel «Kryptos fordern die Abschlussprüfer» erklären Christian Bögli und Michael Merz, welche Prüfrisiken bei Firmen mit Kryptowährungen bestehen und wie sich diese minimieren lassen.
Auf der Grundlage des Volksentscheids vom 25. September 2022 werden die Schweizer Mehrwertsteuersätze erhöht. Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Ab dem 1. Januar 2023 treten einige Verbesserungen beim Meldeverfahren für die Schweizer Verrechnungssteuern in Kraft.
Das Anrecht auf Abzug der Einfuhrsteuer ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Zudem muss das Unternehmen einen geltend gemachten Einfuhrsteuerabzug auch dokumentieren können. Allerdings eignet sich trotz des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht jedes beliebige mit einer Einfuhr im Zusammenhang stehende Dokument, um den Anspruch auf einen Einfuhrsteuerabzug auch rechtsgenüglich zu belegen.
