GTRegs ist ein Regulatory Monitoring Tool für den Schweizer Finanzmarkt. Es unterstützt Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen sowie Risk- und Compliance-Verantwortliche von regulierten Finanzinstituten bei der strukturierten Einordnung regulatorischer Entwicklungen.
Per 1. Januar 2026 übernimmt Egon Hutter die Rolle des CEO von Erich Bucher, der die Firma aufgrund seiner Pensionierung verlässt.
Nach einer sehr langen Diskussions- und Vorbereitungsphase wird die neue Elternzeit in Liechtenstein nun definitiv Realität und tritt ab 1. Januar 2026 in Kraft.
Die «Aktiengesellschaft» oder abgekürzt «AG» ist die bevorzugte Rechtsform in der Schweiz.
Liechtenstein ist das einzige kontinentaleuropäische Land, welches die Rechtsform der Treuhänderschaft (Trust) kennt. Bei einem liechtensteinischen Trust übergibt der Treugeber (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) Vermögenswerte mit der Auflage, diese in eigenem Namen den Reglementierungen der Treuhandurkunde entsprechend zu verwalten. Im Gegensatz zur Stiftung handelt es sich beim Trust nicht um eine juristische Person, sondern um ein Vertragsverhältnis.
Die «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder kurz «GmbH» ist die zweithäufigste Rechtsform in der Schweiz. Sie wird in der Regel dann gegründet, wenn den Gründern nur begrenzte Mittel für die Leistung des Gesellschaftskapitals zur Verfügung stehen.
Am 1. Januar 2023 werden im Rahmen der GwG-Revision insbesondere zwei wesentliche Neuerungen in Kraft treten: Pflicht zur Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person und Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundenangaben.
Per 1. Januar 2023 tritt der letzte Teil des revidierten Aktienrechts in Kraft. Der Fokus der Revision liegt auf der Verbesserung der Corporate Governance inklusive Stärkung der Aktionärsrechte, der Modernisierung der Generalversammlung sowie der Flexibilisierung der Kapitalvorschriften. Untenstehend finden Sie eine Übersicht der zentralen, praxisrelevanten Neuerungen.
Erhöhung der Säule 3a Höchstabzüge im Steuerjahr 2023.
Am 16. Dezember 2019 ist die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen EU-Vorschriften melden («Whistleblower-Richtlinie»), in Kraft getreten. Die Whistleblower-Richtlinie bezweckt, die Aufdeckung von Verstössen gegen EU-Recht zu erleichtern und für die gesamte EU ein einheitliches, hohes Schutzniveau für Whistleblower zu gewährleisten. Sie hat weitreichende Konsequenzen und ist auch für Schweizer Unternehmen mit Präsenz im EU-Raum relevant.
Dividendenausschüttungen von schweizerischen Kapitalgesellschaften unterliegen einer Schweizer Quellensteuer (sog. Verrechnungssteuer) in Höhe von 35%. Einbehalt und Ablieferung erfolgen grundsätzlich durch die ausschüttende Gesellschaft. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Liechtenstein besteht die Möglichkeit, die Differenz zu den geltenden Höchstsätzen über das Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Im Konzernverhältnis besteht die Möglichkeit, das Rückerstattungsverfahren durch das sogenannte Meldeverfahren zu vereinfachen. Am 4. Mai 2022 beschloss der schweizerische Bundesrat die Verordnung über das Meldeverfahren im Konzernverhältnis anzupassen. Die Neufassung wird per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wie können sich die Änderungen positiv auf liechtensteinische Strukturen mit schweizerischen Underlyings auswirken und was gilt es dabei zu beachten?
Da Kryptowährungen aktuell noch wenig reguliert sind und ihr Wert relativ stark schwankt, bringt das nicht nur gewisse Geschäftsrisiken mit sich - auch bei der Abschlussprüfung gibt es Risiken, beispielsweise die Bewertungsunsicherheit. Hält eine Unternehmung einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, gibt es somit Einiges zu beachten. Neben dem Handwerk der Wirtschaftsprüfung, ist spezifisches Fachwissen über das Krypto-Ökosystem und die Blockchain notwendig. Im Artikel «Kryptos fordern die Abschlussprüfer» erklären Christian Bögli und Michael Merz, welche Prüfrisiken bei Firmen mit Kryptowährungen bestehen und wie sich diese minimieren lassen.
Auf der Grundlage des Volksentscheids vom 25. September 2022 werden die Schweizer Mehrwertsteuersätze erhöht. Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Ab dem 1. Januar 2023 treten einige Verbesserungen beim Meldeverfahren für die Schweizer Verrechnungssteuern in Kraft.
Das Anrecht auf Abzug der Einfuhrsteuer ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Zudem muss das Unternehmen einen geltend gemachten Einfuhrsteuerabzug auch dokumentieren können. Allerdings eignet sich trotz des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht jedes beliebige mit einer Einfuhr im Zusammenhang stehende Dokument, um den Anspruch auf einen Einfuhrsteuerabzug auch rechtsgenüglich zu belegen.
Am Grant Thornton Standort in Schaan, Liechtenstein, wurde das Bürogebäude mit einem Neubau unmittelbar neben dem bestehenden Haus erweitert. In den vergangenen Jahren verzeichnete Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein ein starkes Wachstum. Vor diesem Hintergrund stieg auch der Bedarf nach weiteren Räumlichkeiten. «Mit dem Erweiterungsbau wurde dieses Problem gelöst und gleichzeitig die verschiedenen Abteilungen optimal platziert.», erklärt Rainer Marxer, Partner bei Grant Thornton. Nicht nur mehr Platz sollte geschaffen werden, sondern dieser sollte auch an die heutigen Anforderungen angepasst und optimiert werden. Ende 2021 wurde das Projekt fertiggestellt und die Mitarbeitenden in Schaan konnten ihre neuen Büros plangemäss beziehen. Im Wirtschaftregional haben der Architekt des Baus, Hanspeter Schreiber und Rainer Marxer, Partner bei Grant Thornton in Schaan, Rede und Antwort gestanden und der Redaktion die wichtigsten Fragen rund um das Projekt beantwortet. Lesen Sie mehr…
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches dieser auch privat nutzen darf, stellt dies eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers dar. Diese Leistung unterliegt beim Arbeitgeber dem Normalsatz und ist in der Mehrwertsteuerabrechnung entsprechend zu deklarieren.
Um Mitarbeiter langfristig an eine Unternehmung zu binden oder für eine Firma neu zu gewinnen, eignen sich Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, beispielsweise in Form von Mitarbeiteraktien. Bei der Einrichtung solcher Programme ist jedoch Vorsicht geboten – es gibt diverse Fallstricke. Für Unternehmen stehen bei der Wahl der Beteiligungen oft Themen wie Mitsprache- und Auskunftsrecht im Vordergrund, während steuerliche Fragestellungen ausser Acht bleiben. Auf die Attraktivität des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms kann die Steuerbelastung jedoch für beide Seiten einen grossen Einfluss haben. Michael Rupp und Christian Reichert erläutern in ihrem Artikel was es zu beachten gilt – auf Seiten des Arbeitgebers sowie -nehmers. Anhand eines exemplarischen Rechenbeispiels wird aufgezeigt, wie sich die Steuerbelastung in Liechtenstein berechnet.
Durch Covid-19 haben sich viele Aspekte in der Arbeitswelt eines Wirtschaftsprüfers verändert: Sitzungen per Videokonferenz, eingeschränkte Reisefreiheit, Homeoffice oder sonstige Remote-Strukturen und -Prozesse mussten durch den Druck der Krise in kurzer Zeit implementiert werden. Gerade kleinere Unternehmen auf Prüfer- und Kundenseite, haben in den letzten eineinhalb Jahren IT-technisch deutlich aufgerüstet. Neben den Arbeitsbedingungen gibt es für die Wirtschaftsprüfer noch weitere Herausforderungen durch die Pandemie: Zum Beispiel ist die Einschätzung der Going-Concern-Prämisse aufgrund von Umsatzeinbrüchen, Liquiditätsengpässen, gehemmten Lieferketten und Produktionsstillständen während des Lockdowns ein anspruchsvolles Unterfangen. Dr. Shqiponja Isufi erläutert in ihrem Artikel wie man die Chancen aus der Coronakrise nutzen sollte und warum das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zukünftig noch attraktiver für die junge Generation sein wird.
